VdS-Schadenverhuetung Security

Anerkennung nach VdS-Richtlinien

Ausbildungsstätten für Interventionskräfte (IK)

Wesentlicher Bestandteil der VdS-Anerkennung einer Interventionsstelle gemäß VdS 2172 ist die Vorhaltung qualifizierter Interventionskräfte.

Als Nachweis der Qualifikation gilt die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens 24-stündigen Schulungsmaßnahme inkl. simulierter Alarmverfolgung mit anschließender Prüfung. Diese erfolgt durch eine VdS-anerkannte Ausbildungsstätte für IK.

Die Zertifizierungsstelle von VdS Schadenverhütung bietet Ausbildungsstätten für IK ein Anerkennungsverfahren nach VdS 2868 zum Nachweis ihrer Qualifikation an. Zugang zum Anerkennungsverfahren haben Ausbildungsstätten bzw. von VdS benannte prüfende Stellen, die in der Lage sind, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Benennung einer qualifizierten verantwortlichen Person als Ansprechpartner während des Anerkennungsverfahrens und nach Erhalt der VdS Anerkennung. Die Qualifikationsanforderungen aus dem Bereich der Sicherheitswirtschaft sind in VdS 2868, 4.3.1 aufgeführt.
  • Einsatz von qualifizierten Dozenten, die während des Anerkennungsverfahren durch VdS zugelassen werden. Die Qualifikationsanforderungen sind in VdS 2868, 4.3.2 aufgeführt.
  • Durchführung einer mindestens 24-stündigen Schulung inkl. simulierter Alarmverfolgung nach VdS 2868, 4.3.3, als Vorbereitung der Teilnehmer auf die Prüfung. Die Prüfungsbestandteile und zu vermittelnden Inhalte der Schulung sind in VdS 2868, Anhang B aufgeführt.
  • Durchführung der Prüfung nach VdS 2868, Anhang C mittels der durch die VdS-Zertifizierungsstelle vorgegebenen Multiple-Choice-Fragen.

Mit der nach erfolgter Schulung erhaltenen Teilnahmebescheinigung wird der Nachweis der gemäß DIN 77200 geforderten zusätzliche 24-stündige Schulungsmaßnahme für Interventionskräfte, erbracht.

Die bestandene Prüfung führt zum Abschluss „Interventionskraft“ und wird durch ein von der Ausbildungsstätte ausgestelltes Zertifikat dokumentiert.

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