VdS-Schadenverhuetung Produkte
 

Fälschungen von VdS-Anerkennungen

Immer wieder kommt es vor, dass Produkte oder Dienstleister mit dem VdS-Logo gekennzeichnet werden, die nicht durch VdS zertifiziert wurden.

Die Verantwortlichen versprechen sich davon möglicherweise bessere Absatzchancen, denn die VdS-Anerkennung genießt einen hervorragenden Ruf.

Einer der Gründe für den guten Ruf ist, dass wir die missbräuchliche Verwendung der geschützten Wort-/Bildmarke „VdS“ konsequent verfolgen und unterbinden. Dies geschieht im Interesse aller rechtmäßigen VdS-Anerkennungsinhaber und zur Aufrechterhaltung der Markenwerte.

Eine gültige VdS-Anerkennung kann jederzeit über unsere Internetdatenbank überprüft werden. Im Zweifel lassen Sie sich vom Anerkennungsinhaber das vollständige Zertifikat vorlegen oder wenden Sie sich an die VdS-Zertifizierungsstelle.

Aktuelle Fälle, in denen die VdS-Wort-/Bildmarke widerrechtlich verwendet wurde, sind nachstehend aufgelistet.

 

Datum

Februar 2021

Anerkennung

Produktanerkennung als Bleibatterie

Beschreibung

Es sind Fälle bekannt geworden, bei denen Bleibatterien als VdS-anerkannt gekennzeichnet wurden, obwohl dies nicht zutrifft. Dabei wurde die gültige Anerkennungsnummer G111042 „Ultracell UL2.4-12“ missbräuchlich verwendet.

Unterscheidungsmerkmale

Original

Fälschung*

  • Kapazitätsangabe 2,1 Ah
  • Keine Verwendung des GOST-Kennzeichens
  • Date-Code gemäß dem Schema ttmmjjX
    • tt: Tag, mm: Monat, jj: Jahr
    • X: Fertigungsstätte (A, S oder Z)
  • Kapazitätsangabe 2,4 Ah
  • Verwendung des GOST-Kennzeichens
  • Date-Code "UL2.4-12S UUL8663"

*) im Markt vorgefundene Produktversionen, die nicht VdS-anerkannt sind

Suspendierungen und Widerrufe

Unser Verfahren für die Prüfung, Anerkennung, Zertifizierung und Konformitätsbewertung von Produkten und Systemen der Brandschutz- und Sicherungstechnik (VdS 2344) sieht in bestimmten Fällen die Suspendierung oder den Widerruf von VdS-Anerkennungen oder Zertifikaten vor.

Aktuelle Fälle, in denen die VdS-Anerkennung suspendiert oder widerrufen wurde, sind nachstehend aufgelistet.

 

Datum

19. Juni 2023 / letztes Update: 23.07.2024

Status

Die Produkte sind VdS-anerkannt. Der Hersteller hat eine Änderung vorgenommen. Dadurch ist der Grund für die Suspendierung mit Wirkung zum 17.07.2023 entfallen.

Die geänderten Produkte sind wie folgt zu erkennen:

  • grüner Punkt auf der Scharnierseite der Oberschale
  • schwarzer Punkt auf dem Verpackungslabel

zusätzlich ggf. 

  • Revisionsangabe „V“ hinter der Artikelnummer

 

Die geänderten Produkte können ohne Einschränkungen in VdS-anerkannten EMA eingesetzt werden.

Betroffene Anerkennung(en)

Produktanerkennung als Bewegungsmelder

Anerkennungsinhaber: Novar GmbH

  • G106078 (Viewguard Dual AM EMK 9.35GHz)
  • G107087 (Viewguard PIR AM EMK (Volumen))
  • G107088 (Viewguard PIR AM EMK (Vorhang))
  • G107091 (Viewguard PIR AM EMK (Strecke))
  • G108036 (Viewguard PIR AM BUS-2/BUS-1 (Volumen))
  • G108037 (Viewguard PIR AM BUS-2/BUS-1 (Vorhang))
  • G108038 (Viewguard PIR AM BUS-2/BUS-1 (Strecke))
  • G108039 (Viewguard DUAL AM BUS-2/BUS-1)

Auswirkung auf VdS-EMA

Für Neuplanungen von VdS-EMA gilt:
Für Neuplanungen von VdS-EMA dürfen ausschließlich Produkte mit den o.g. Kennzeichnungen unter Nutzung der aktuellen VdS-Anerkennungsnummern verwendet werden.

Für EMA-Neuplanungen nach DIN VDE 0833-3 mit DIN EN 50131-x, jedoch ohne VdS-Anforderungen, gilt:
Bei Neuplanungen gemäß DIN VDE 0833-3 und der Normenreihe DIN EN 50131-x dürfen nur zertifizierte Produkte eingesetzt werden, sofern für diese Produkte Produktnormen vorhanden sind. Aus diesem Grund dürfen ausschließlich Produkte mit den o.g. Kennzeichnungen eingesetzt werden.

Für Bestandsanlagen mit VdS-Anerkennung und/oder EMA nach DIN VDE 0833-3 mit DIN EN 50131-x-Anforderungen gilt:
Für die v.g. Anlagen, die bereits mit Produkten ohne die o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und/oder Revisionsangabe V) in Betrieb genommen wurden, gilt „Bestandsschutz“ (die Anerkennung wird nicht rückwirkend aufgehoben). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass nun eine neue Tätervorgehensweise (Manipulation am Gehäuse) bekannt wurde, deren erfolgreicher Anwendung der Hersteller mit einer Produktänderung begegnet ist. 
Der Betreiber sollte jedoch (ggf. zusammen mit dem Errichter und Versicherer) eine neue Risikobeurteilung bzw. Risikoerfassung vornehmen. Die Errichter sollten diesbezüglich alle Betreiber im Rahmen der Instandhaltungsarbeiten informieren. 
Hinweise zur Risikobeurteilung:
Wird der Melder auf Höhe des ausgestreckten Handbereiches montiert und kann ein Täter unbemerkt vorgehen, erhöht sich das Risiko der Manipulation. Das Risiko ist dagegen deutlich geringer, wenn der Melder auf der vom Hersteller empfohlenen Montagehöhe von 2,5 m montiert, Täter nicht unbemerkt agieren können und die Abdecküberwachung auf speichernd programmiert wird.
Die pauschale Aussage Dritter, dass allein aufgrund der zeitweiligen Suspendierung und anschließender Produktänderung, Produkte ohne die o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und/oder Revisionsangabe V) nicht mehr eingesetzt werden dürfen, ist nicht gerechtfertigt. Eine neue Risikobeurteilung kann auch zum Ergebnis kommen, dass das Risiko weiterhin akzeptabel ist. Je nach Ergebnis der Risikobeurteilung dürfen im Rahmen der Instandhaltung somit die Melder gegen Melder mit und/oder ohne die o.g. Kennzeichnung ausgetauscht werden, ohne dass ein Änderungsattest notwendig wird.
 

 

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