VdS-Schadenverhuetung Produkte
 

Fälschungen von VdS-Anerkennungen

Immer wieder kommt es vor, dass Produkte oder Dienstleister mit dem VdS-Logo gekennzeichnet werden, die nicht durch VdS zertifiziert wurden.

Die Verantwortlichen versprechen sich davon möglicherweise bessere Absatzchancen, denn die VdS-Anerkennung genießt einen hervorragenden Ruf.

Einer der Gründe für den guten Ruf ist, dass wir die missbräuchliche Verwendung der geschützten Wort-/Bildmarke „VdS“ konsequent verfolgen und unterbinden. Dies geschieht im Interesse aller rechtmäßigen VdS-Anerkennungsinhaber und zur Aufrechterhaltung der Markenwerte.

Eine gültige VdS-Anerkennung kann jederzeit über unsere Internetdatenbank überprüft werden. Im Zweifel lassen Sie sich vom Anerkennungsinhaber das vollständige Zertifikat vorlegen oder wenden Sie sich an die VdS-Zertifizierungsstelle.

Aktuelle Fälle, in denen die VdS-Wort-/Bildmarke widerrechtlich verwendet wurde, sind nachstehend aufgelistet.

 

Datum

Februar 2021

Anerkennung

Produktanerkennung als Bleibatterie

Beschreibung

Es sind Fälle bekannt geworden, bei denen Bleibatterien als VdS-anerkannt gekennzeichnet wurden, obwohl dies nicht zutrifft. Dabei wurde die gültige Anerkennungsnummer G111042 „Ultracell UL2.4-12“ missbräuchlich verwendet.

Unterscheidungsmerkmale

Original

Fälschung*

  • Kapazitätsangabe 2,1 Ah
  • Keine Verwendung des GOST-Kennzeichens
  • Date-Code gemäß dem Schema ttmmjjX
    • tt: Tag, mm: Monat, jj: Jahr
    • X: Fertigungsstätte (A, S oder Z)
  • Kapazitätsangabe 2,4 Ah
  • Verwendung des GOST-Kennzeichens
  • Date-Code "UL2.4-12S UUL8663"

*) im Markt vorgefundene Produktversionen, die nicht VdS-anerkannt sind

Suspendierungen und Widerrufe

Unser Verfahren für die Prüfung, Anerkennung, Zertifizierung und Konformitätsbewertung von Produkten und Systemen der Brandschutz- und Sicherungstechnik (VdS 2344) sieht in bestimmten Fällen die Suspendierung oder den Widerruf von VdS-Anerkennungen oder Zertifikaten vor.

Aktuelle Fälle, in denen die VdS-Anerkennung suspendiert oder widerrufen wurde, sind nachstehend aufgelistet.

 

Datum

19. Juni 2023 / letztes Update: 07.08.2023

Status

Die Produkte sind VdS-anerkannt. Der Hersteller hat eine Änderung vorgenommen. Dadurch ist der Grund für die Suspendierung mit Wirkung zum 17.07.2023 entfallen.

Die geänderten Produkte sind wie folgt zu erkennen:

  • Revisionsangabe „V“ hinter der Artikelnummer

und / oder

  • grüner Punkt auf der Scharnierseite der Oberschale
  • schwarzer Punkt auf dem Verpackungslabel

 

Die geänderten Produkte können ohne Einschränkungen in VdS-anerkannten EMA eingesetzt werden.

Betroffene Anerkennung(en)

Produktanerkennung als Bewegungsmelder

Anerkennungsnummern: G106078, G107087, G107088, G107091, G108036, G108037, G108038, G108039

Auswirkung auf VdS-EMA

Die geänderten Produkte mit der o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und/oder Revisionsangabe V) können ohne Einschränkungen in VdS-anerkannten EMA eingesetzt werden.

 

Für Neuplanungen, bei denen Produkte ohne die o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und/oder Revisionsangabe V) eingesetzt werden sollen, gilt:

Diese Produkte dürfen eingesetzt werden. Der Betreiber muss (ggf. zusammen mit dem Errichter und Versicherer) ggf. eine neue Risikobeurteilung vornehmen: Wird der Melder auf Höhe des ausgestreckten Handbereiches montiert und kann ein Täter unbemerkt vorgehen, erhöht sich das Risiko der Manipulation. Das Risiko ist dagegen deutlich geringer, wenn der Melder auf der vom Hersteller empfohlenen Montagehöhe von 2,5 m montiert, Täter nicht unbemerkt agieren können und die Abdecküberwachung auf speichernd programmiert wird.

Die pauschale Aussage Dritter, dass allein aufgrund der Suspendierung und Produktänderung, Produkte ohne die o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und/oder Revisionsangabe V) nicht mehr eingesetzt werden dürfen, ist nicht gerechtfertigt. Eine neue Risikoeinschätzung kann auch zum Ergebnis kommen, dass das Risiko weiterhin akzeptabel ist.

 

Für VdS-attestierte EMA, die bereits mit Produkten ohne die o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und/oder Revisionsangabe V) in Betrieb genommen wurden, gilt: 

Diese EMA haben „Bestandschutz“ (die Anerkennung wird nicht rückwirkend aufgehoben). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass nun eine neue Tätervorgehensweise (Manipulation am Gehäuse) bekannt wurde, deren erfolgreicher Anwendung der Hersteller mit einer Produktänderung begegnet ist.
Regelmäßig, und insbesondere, wenn neue Tätervorgehensweisen bekannt werden, sollte das bestehende Sicherungskonzept jeder installierten VdS-EMA (unabhängig vom Fabrikat) überprüft werden. Folgende Fragestellungen können dabei u.a. eine Rolle spielen:

  • Sind die Richtlinien VdS 2311 vollständig eingehalten?
  • Wurden in der Vergangenheit Abweichungen vereinbart, die nun anders bewertet werden sollten?
  • Gibt es eine lückenlose Außenhautüberwachung?
  • Wurden die Hinweise zum Einsatz von PIR-Meldern (VdS 6013) beachtet?
  • Werden die Bewegungsmelder mit speichernder Abdecküberwachung betrieben?
  • Wird die Zwangsläufigkeit eingehalten und so sichergestellt, dass sich zum Zeitpunkt des Scharfschaltens niemand mehr im gesicherten Bereich befindet?
  • Gibt es Schwachstellen und Überwindungsmöglichkeiten, deren Ausnutzung einfacher und wahrscheinlicher ist?
  • Wird im Rahmen der Instandhaltung die Unversehrtheit der Meldergehäuse überprüft?

Die pauschale Aussage Dritter, allein aufgrund der Suspendierung und Produktänderung, alle installierten Melder zu tauschen, ist nicht gerechtfertigt. Eine neue Risikoeinschätzung kann auch zum Ergebnis kommen, dass das Risiko weiterhin akzeptabel ist.

 

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