VdS-Schadenverhuetung Bildungszentrum
VdS-Prüfgrundlagen

Grundsätze für die Erstellung

1 Präambel

(1) Ein wichtiges Anliegen von VdS ist die Schadenverhütungsarbeit. Hierzu werden durch VdS in Zusammenarbeit mit interessierten Kreisen, u.a. der Polizei und der Feuerwehr, auf der Basis von Schadenerfahrungen und Forschung Prüfgrundlagen entwickelt. Diese enthalten technische oder qualitätsbezogene Anforderungen an Produkte/Anlagen, Herstellerverfahren, Dienstleistungen und Methoden im Schadenverhütungsbereich.

(2) Ziel dieser Prüfgrundlagen ist es, Schäden an Leben, Gesundheit und Eigentum der Verbraucher (Sachwertschutz) zu vermeiden. Die Papiere dienen zudem dazu, die Versicherungsunternehmen beim Risikomanagement und der angemessenen Bewertung von Risiken zu unterstützen. Die Entwicklung dieser Prüfgrundlagen erfolgt zur Erreichung dieser Schutzziele ausschließlich dann, wenn es keine bestehenden Normen gibt, die qualitativen Anforderungen nach dem aktuellsten Stand der Sicherheitstechnik und neuesten technischen Erkenntnissen genügen.

(3) Prinzipien für die Erstellung von Prüfgrundlagen durch VdS sind Freiwilligkeit, Unverbindlichkeit, Transparenz, Offenheit, Diskriminierungsfreiheit sowie Erforderlichkeit.

(4) Unter dem Begriff Prüfgrundlage werden nachfolgend alle Dokumente von VdS unabhängig von ihrer tatsächlichen Bezeichnung zusammengefasst, in denen (zumindest auch) technische oder qualitätsbezogene Anforderungen/Empfehlungen an Produkte/Anlagen, Herstellerverfahren, Dienstleistungen und Methoden aufgestellt und empfohlen werden. Hierzu zählen

  • Anforderungen an und Prüfmethoden für Produkte,
  • Verfahrensrichtlinien für die Zertifizierung von Produkten, Firmen und Fachkräften und
  • Anforderungen an Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen.

(5) Prüfgrundlagen können nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren auch als Entwürfe („Gelb-Drucke“) herausgegeben werden, wenn noch nicht ausreichende Erfahrungen über das zu prüfende Produkt / mit den sicherungstechnischen Anlagen vorliegen. Entwürfe sind spätestens nach zwei Jahren in endgültige VdS-Richtlinien zu überführen oder zurückzuziehen.

2 Zweck und Geltungsbereich

Die vorliegende Richtlinie ist Grundlage für die Erarbeitung und Veröffentlichung von Prüfgrundlagen durch VdS. Darüber hinaus dient die Richtlinie Interessenten im In- und Ausland zur Verdeutlichung und zur Transparenz der Arbeitsweise und des Verfahrens bei der Erstellung von Prüfgrundlagen.

3 Einleitung eines Projektes

(1) Die Initiative zur Erstellung von Prüfgrundlagen kann von VdS, z.B. durch einen VdS-Produktverantwortlichen oder von externen Verkehrskreisen (z.B. einem Hersteller- oder Errichterverband) ergriffen werden.

(2) Soweit aktueller Bedarf zur Erreichung der unter Ziffer 1 Abs. 2 genannten Ziele besteht und die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen, entscheidet der zuständige Bereichsleiter über die Aufstellung von neuen Prüfgrundlagen, wobei auch die wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Randbedingungen zu bewerten sind.

(3) Wird die Aufstellung von neuen Prüfgrundlagen beschlossen, wird ein Mitarbeiter mit der Durchführung des Projektes beauftragt. Dieser bildet in der Regel eine Projektgruppe zur weiteren Erarbeitung des Projektauftrags.

(4) Die Projektgruppe wird grundsätzlich mit Mitarbeitern von VdS besetzt. Der VdS-Produktverantwortliche muss an der Erstellung/Überarbeitung beteiligt sein. Es können auch nach sachlichem Erfordernis Experten aus der Wissenschaft, von Behörden, Berufsgenossenschaften, der Industrie oder anderen Verbänden hinzugezogen werden.

4 Erarbeitung der Prüfgrundlagen

(1) In der Projektgruppe wird ein Entwurf der Prüfgrundlagen erarbeitet. Bei der Erarbeitung der Prüfgrundlagen sind die anerkannten Regeln der Technik und der Stand an Wissenschaft und Technik zu beachten. Die Anforderungen in den Prüfgrundlagen müssen präzise, technisch gerechtfertigt und verhältnismäßig in Bezug auf das jeweilige Schutzziel sein.

(2) Die Anforderungen müssen diskriminierungsfrei sei. Insbesondere dürfen sie einzelne Hersteller von Sicherheitsvorkehrungen, Dienstleister oder Sachverständige nicht sachlich ungerechtfertigt benachteiligen. Dies gilt auch für ausländische Hersteller/Dienstleister/Sachverständige.

(3) Es darf nicht final die Verwendung von Produkten einer bestimmten Marke, die Zertifizierung durch einen bestimmten Dienstleister oder die Heranziehung bestimmter Sachverständiger vorgesehen werden.

(4) Die Anforderungen müssen gemessen am Schutzziel erforderlich sein. In den Prüfgrundlagen sollte daher über harmonisierte mandatierte europäische Normen grundsätzlich nicht hinausgegangen werden . Eine Ausnahme hiervon ist nur dann möglich, wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Es bestehen bedeutende sachliche Gründe für eine Abweichung von den europäischen Normen.
  • Die europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) werden über das Vorhaben frühzeitig (zu Beginn entsprechender Projekte) informiert.
  • Es ist eine vorherige rechtliche Prüfung des Projektes erfolgt.

5 Unverbindlichkeit

Alle Prüfgrundlagen von VdS sind unverbindlich. Die Prüfgrundlagen werden daher auch mit dem folgendem Unverbindlichkeitshinweis versehen:

Die vorliegenden […] sind nur verbindlich, sofern ihre Verwendung im Einzelfall zwischen VdS und ihren Kunden vereinbart wird. Ansonsten ist die Berücksichtigung dieser […] unverbindlich; die Vereinbarung zur Verwendung der […] ist rein fakultativ. Dritte können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen nicht entsprechen.

6 Veröffentlichung eines Entwurfs der Prüfgrundlagen

(1) Vor der abschließenden Entscheidung über eine Prüfgrundlage ist ein Entwurf im Internet zu veröffentlichen. Entwürfe sind ausdrücklich auf der ersten Seite oder mit Wasserzeichen auf jeder Seite mit dem Begriff „Entwurf“ zu kennzeichnen.

(2) Mit dem Entwurf ist eine Kurzbeschreibung des Vorhabens (in deutscher und englischer Sprache) zu veröffentlichen.

(3) Mit der Veröffentlichung wird außerdem jedem berechtigterweise Interessierten sowie betroffenen Verbänden eine Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens gegeben (ebenfalls in deutsch/englisch). Die Frist hierfür beträgt in der Regel zwei Monate, mindestens vier Wochen.

(4) Soweit im Rahmen des jeweiligen Projektes praktikabel, wird der Entwurf parallel mit der Veröffentlichung im Internet den nationalen und europäischen Verbänden übersendet, die die Hersteller, Dienstleister etc. vertreten, die von dem Vorhaben betroffen sind. Die Verbände sind auf die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist hinzuweisen.

7 Behandlung von Stellungnahmen

(1) Stellungnahmen sind in schriftlicher Form, vorzugsweise per E-Mail, an den Projektverantwortlichen bei VdS zu richten. Im Internet wird ein Kommentierungsformular zum Download bereitgestellt.

(2) Bei etwaigen Einsprüchen wird ein Konsensverfahren angestrebt. Es soll hierzu versucht werden, eine Einigung mit dem Einsprechenden zu erzielen. Hierzu kann der Einsprechende ggf. auch persönlich zu einer Sitzung eingeladen werden, um seinen Einspruch zu vertreten.

(3) Kommt innerhalb der Projektgruppe keine Einigung mit dem Dritten über den Einspruch zu Stande, ist zur Klärung der zuständige Bereichsleiter und die Geschäftsführung von VdS einzuschalten. Diese haben über den Einspruch abschließend zu entscheiden. Bei der Entscheidung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Bei objektiv gleichwertigen technischen Lösungen sind vermittelnde Lösungen, z.B. über Öffnungsklauseln, zu finden.

(4) Jeder Einsprechende wird über das Ergebnis der Prüfung seines Einspruchs in Textform informiert. Der Schriftform kann dabei durch Übermittlung per E-Mail Genüge getan werden.

(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei umfangreichen bzw. substanziellen inhaltlichen Änderungen kann die Veröffentlichung eines weiteren Entwurfs und die Ermöglichung von Stellungnahmen zu den Änderungen vor der abschließenden Verabschiedung durch VdS notwendig sein. Dies ist nach Rücksprache und Prüfung durch die Geschäftsführung von VdS zu entscheiden.

8 Veröffentlichung von Prüfgrundlagen

Die durch VdS verabschiedeten Prüfgrundlagen sind jeder interessierten Person auf einfache Anforderung hin zu übermitteln. Dies wird dadurch sichergestellt, dass sie entweder kostenlos im Internet abrufbar sind oder über den VdS-Verlag gegen eine angemessene Gebühr zu beziehen sind.

9 Überarbeitung / Dokumentation

(1) Die Anforderungen sind spätestens alle fünf Jahre daraufhin zu prüfen, ob sie weiterhin unverändert gültig sind, überarbeitet oder zurückgezogen werden müssen. Besteht Überarbeitungsbedarf, gelten für die Überarbeitung die Vorgaben dieser Richtlinie.

(2) Außerdem sind die entsprechenden Vorhaben/Projekte mit den wesentlichen Projektschritten (u. a. Behandlung von Einsprüchen) zu dokumentieren.

10 Abweichungen

Soweit von dieser Richtlinie abgewichen werden soll, ist dies vorab mit der Geschäftsführung von VdS abzustimmen.

Köln, im Juli 2011

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