Maßnahmen bei Ausfall von Einrichtungen des anlagentechnischen Brandschutzes
Neues Merkblatt des vfdb-Referats 14 veröffentlicht
Auch wenn die Systeme des anlagentechnischen Brandschutzes eine extrem hohe Verfügbarkeit aufweisen, so kann es doch vorkommen, dass Anlagentechnik zeitweise geplant (Wartung, Sanierung, Umbau) oder ungeplant (Störung, Defekt) nicht zur Verfügung steht. Betreiber sind in diesem Moment oft unsicher, welche Maßnahmen erforderlich sind.
Text: Frank Bieber, VdS Schadenverhütung GmbH, stellv. Bereichsleiter der Technischen Prüfstelle
Häufig wendet man sich an die Feuerwehr bzw. Brandschutzdienstelle. Aber auch hier stehen nicht die Ressourcen zur Verfügung, um jede einzelne Situation umgehend zu bewerten. Rechtlich ist die Bewertung durch die Feuerwehr ebenfalls schwierig, denn auch wenn man selbstverständlich nach bestem Wissen und Gewissen handelt, so liegt es nicht in der Zuständigkeit der Feuerwehr, Kompensationsmaßnahmen festzulegen und Abweichungen von der Bauordnung zu genehmigen.
So wurde seitens einer großen deutschen Berufsfeuerwehr der Wunsch an das Referat 14 – Anlagentechnischer Brandschutz – der vfdb herangetragen, ein Merkblatt zu diesem Thema zu erarbeiten. Ein Arbeitskreis, bestehend aus Vertretern der verschiedenen Anlagentechniken, Versicherern, Sachverständigen, Planern und VdS, hat daraufhin das „Merkblatt 14-05 – Maßnahmen bei Ausfall von Einrichtungen des anlagentechnischen Brandschutzes“ erarbeitet.
Adressaten und rechtliche Fragen
Das Merkblatt wendet sich vor allem an Betreiber von Gebäuden mit Einrichtungen des anlagentechnischen Brandschutzes, aber auch an Feuerwehren, Errichter, Planer, Bauaufsichten und Versicherer, die mit der eingangs beschriebenen Fragestellung immer wieder konfrontiert werden.
In der neuen Publikation werden zunächst die verschiedenen rechtlichen Zusammenhänge ausgeführt (öffentliches Baurecht, Arbeitsschutzrecht und Versicherungsrecht/ Zivilrecht). Im Mittelpunkt steht hier die Verantwortung des Betreibers, sein Gebäude gemäß Baugenehmigung zu betreiben. Die Anlagentechnik ist hier ein wesentlicher Baustein.
Gefährdungsbeurteilung
Steht Anlagentechnik – geplant oder ungeplant – nicht zur Verfügung, so kann dies sehr unteschiedliche Auswirkungen haben. Es muss eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen, die ganzheitlich die Auswirkungen auf den Brandschutz bewertet. Die Analyse der Auswirkungen kann zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. So kann beim Vorhandensein zweier redundanter Sprinklerpumpen der Ausfall einer Pumpe praktisch keine Auswirkungen haben. Andere Fehler können dazu führen, dass der Brandschutz in einem Gebäude nicht mehr sichergestellt ist.
Unterschiede bei den Regelwerken
Idealerweise werden diese Überlegungen schon bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes berücksichtigt, wenn es beispielsweise um die Planung redundanter Wasser- oder Energieversorgungen geht. Hier unterscheiden sich die am Markt verfügbaren Regelwerke für die Planung und den Einbau von Anlagentechnik ganz besonders bei den automatischen Wasserlöschanlagen sehr stark.
Redundante Wasserversorgung
Derzeit ist die VdS CEA 4001 das einzige etablierte Regelwerke, das Redundanzen aufweist und somit Ausfälle direkt aus dem System heraus kompensieren kann. Weder die aktuell gültige DIN EN 12845 noch die Datenblätter von FM Global oder das NFPA-Regelwerk machen Angaben, ab welchen Anlagengrößen beispielsweise eine redundante Wasserversorgung benötigt wird. Mangels dieser Angaben in den Regelwerken ist es eigentlich die Aufgabe des Erstellers des Brandschutzkonzeptes, diese Anforderungen zu beschreiben. Die Praxis zeigt jedoch, dass in vielen Industrieprojekten eine einzelne Pumpe ohne Redundanz als ausreichend angesehen wird.
Lösungsmöglichkeiten
So komplex die Auswirkungen von Ausfällen sein können, so vielfältig sind auch die Lösungsmöglichkeiten. Störungen an der Brandmeldeanlage können ggf. durch regelmäßige Rundgänge von geschultem Personal kompensiert werden.
Was die Meldung des Ausfalls einer Brandschutzanlage an die Sachversicherung angeht, so haben die einzelnen Versicherungsunternehmen hier unterschiedliche Anforderungen, ab welcher Ausfallzeit diese zu erfolgen hat. Auch ob und welche Kompensationsmaßnahmen hier gegebenenfalls zu ergreifen sind, wird in der Regel individuell festgelegt.
Das Merkblatt geht allgemein auf die unterschiedlichen Techniken (Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen inkl. Rauchableitung und Rauchfreihaltung sowie automatische und nicht-automatische Löschanlagen) ein und beschreibt Besonderheiten bzgl. Ausfall und Kompensationsmöglichkeiten.
Normative Regelung
Normativ kann man sich auf wenig handfeste Regelungen stützen. Gesetzlich verpflichtet allein der § 38(4) der Muster-Versammlungsstättenverordnung die Einstellung des Betriebes, „wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.“
Die DIN 14675-1 gibt für Brandmeldeanlagen normativ die Anforderung, dass 72 Stunden nach Kenntnis der Störung die Anlage wieder in den Sollzustand versetzt sein muss. Je nach Störung ist dies in der Praxis aber nicht immer möglich.
Mögliche Maßnahmen
Im letzten Teil des Merkblattes werden dann ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung und des Umfangs des Ausfalls (einzelne Anlagenteile, Energieversorgung, betroffene Funktionsgruppen, Alarmübertragung zur Feuerwehr etc.) mögliche Maßnahmen aufgezeigt. Diese beinhalten einfache organisatorische Maßnahmen wie das Anbringen von Hinweisschildern am FIZ oder die Information der Brandschutz-/Evakuierungshelfer. Maßnahmen können aber auch die Einschränkung oder Untersagung der Nutzung des Gebäudes sein.
Was nur im absoluten Ausnahmefall passieren sollte, ist, dass eine öffentliche Feuerwehr Kompensationsmaßnahmen stellt.
Fazit
Am Ende kann das Merkblatt nur aufklären, sensibilisieren und Vorschläge machen. Wie eingangs erwähnt, ist der Betreiber verantwortlich, die sich aus Bau-, Versicherungs- und Arbeitsschutzrecht ergebenden Schutzziele sicherzustellen.