VdS-Schadenverhuetung Bildungszentrum
VdS-Prüfgrundlagen

Grundsätze für die Erstellung

1 Präambel

(1) Ein wichtiges Anliegen von VdS ist die Schadenverhütungsarbeit. Hierzu werden durch VdS in Zusammenarbeit mit interessierten Kreisen, u. a. der Polizei und der Feuerwehr, auf der Basis von Schadenerfahrungen und Forschung Prüfgrundlagen entwickelt. Diese Prüfgrundlagen enthalten technische oder qualitätsbezogene Anforderungen an Produkte/Systeme, Herstellerverfahren, Dienstleistungen und Methoden im Schadenverhütungsbereich sowie an Fachkräfte und Managementsysteme.

(2) Ziel der zu erstellenden Prüfgrundlagen ist es, Schäden an Leben, Gesundheit und Eigentum der Verbraucher (Sachwertschutz) zu vermeiden. Weiterhin dienen Prüfgrundlagen für Managementsysteme dazu, Abläufe und Verfahren strukturiert und prozessorientiert aufzubauen und somit die Stabilität und Qualität der Unternehmen zu gewährleisten. Die Papiere dienen zudem dazu, die Versicherungsunternehmen beim Risikomanagement und der angemessenen Bewertung von Risiken zu unterstützen. Die Entwicklung von VdS-Prüfgrundlagen erfolgt zur Erreichung dieser Schutzziele, sofern die bestehenden Normen den qualitativen Anforderungen nach dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik und neuesten technischen Erkenntnissen nicht genügen.

(3) Prinzipen für die Erstellung von Prüfgrundlagen durch VdS Schadenverhütung sind Transparenz, Offenheit, Diskriminierungsfreiheit und Erforderlichkeit. Die Anwendung von VdS Prüfgrundlagen ist freiwillig; dies wird in allen Druckstücken durch den Unverbindlichkeitsvermerk untermauert.

(4) Unter dem Begriff Prüfgrundlage werden nachfolgend alle Dokumente von VdS unabhängig von ihrer tatsächlichen Bezeichnung zusammengefasst, in denen (zumindest auch) technische oder qualitätsbezogene Anforderungen/Empfehlungen an Produkte/Systeme, Herstellerverfahren, Dienstleistungen und Methoden aufgestellt und empfohlen werden. Hierzu zählen

  • Prüf- und Anerkennungskriterien (Anforderungen an und Prüfmethoden für Produkte/Systeme, Dienstleistungen und Methoden im Schadenverhütungsbereich sowie an Managementsysteme)
  • Verfahrensrichtlinien (Grundlagen für die Anerkennung von Produkten, Firmen und Fachkräften sowie Managementsystemen
  • Anforderungen an Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen (Beschreibung von Anforderungen, die den gesamten Lebenszyklus sicherheitstechnischer Einrichtungen und Anlagen abdecken)

(5) VdS-Richtlinien können nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren auch als Richtlinien-Entwurf (sog. Gelbdruck) herausgegeben werden, wenn ausreichende Erfahrungen über das zu prüfende Produkt/mit den sicherungstechnischen Anlagen noch nicht vorliegen. Entwürfe sind spätestens nach zwei Jahren in endgültige VdS-Richtlinien zu überführen oder zurückzuziehen.

2 Allgemeines

(1) Zweck und Geltungsbereich

Der vorliegende Leitfaden ist Grundlage für die Erarbeitung und Veröffentlichung von Prüfgrundlagen durch VdS. Darüber hinaus dient der Leitfaden Interessierten im In- und Ausland zur Verdeutlichung der Arbeitsweise und des Verfahrens bei der Erstellung von Prüfgrundlagen.

(2) Gültigkeit

Dieser Leitfaden gilt ab 01.01.2021. Er ersetzt die Version VdS 5507 : 2011-07 (01).

3 Beginn eines Projektes

(1) Die Initiative zur Erstellung von Prüfgrundlagen kann von VdS oder von externen Verkehrskreisen (z. B. einem Hersteller- oder Errichterverband) ausgehen.

(2) Soweit aktueller Bedarf zur Erreichung der unter Ziffer 1 Abs. 2 genannten Ziele besteht und die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen, entscheidet der zuständige Bereichsleiter über die Erarbeitung von Prüfgrundlagen, wobei auch die wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Randbedingungen zu bewerten sind.

(3) Wird die Erarbeitung neuer Prüfgrundlagen beschlossen, kann der für das Projekt verantwortliche Mitarbeiter eine Projektgruppe zur weiteren Bearbeitung des Projektauftrags einberufen.

(4) Die Projektgruppe wird grundsätzlich mit Mitarbeitern von VdS besetzt. Der VdS-Produktverantwortliche muss an der Erstellung/Überarbeitung beteiligt sein. Es können auch nach sachlichem Erfordernis Experten aus der Wissenschaft, von Behörden, Berufsgenossenschaften, der Industrie oder anderen Verbänden hinzugezogen werden.

4 Erarbeitung der Prüfgrundlagen

(1) In der Projektgruppe wird ein Entwurf der Prüfgrundlagen erarbeitet. Bei der Erarbeitung der Prüfgrundlagen sind die anerkannten Regeln der Technik und der Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Die Anforderungen in den Prüfgrundlagen müssen präzise, technisch gerechtfertigt und verhältnismäßig in Bezug auf das jeweilige Schutzziel sein.

(2) Die Anforderungen müssen diskriminierungsfrei sein. Insbesondere dürfen sie einzelne Hersteller von Sicherheitseinrichtungen, Dienstleister oder Sachverständige nicht sachlich ungerechtfertigt benachteiligen. Dies gilt auch für ausländische Hersteller/Dienstleister/Sachverständige.

(3) Es darf nicht final die Verwendung von Produkten einer bestimmten Marke, die Zertifizierung durch einen bestimmten Dienstleister oder die Heranziehung bestimmter Sachverständiger vorgesehen werden.

(4) Die Anforderungen müssen gemessen am Schutzziel erforderlich sein. In den Prüfgrundlagen sollte daher über harmonisierte mandatierte Europäische Normen grundsätzlich nicht hinausgegangen werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann möglich, wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Es bestehen bedeutende sachliche Gründe für eine Abweichung von den europäischen Normen.
  • Die davon betroffenen interessierten Kreise werden über das Vorhaben informiert.

5 Formale Vorgaben für Prüfgrundlagen

(1) Unverbindlichkeit

Prüfgrundlagen von VdS sind unverbindlich. Den Prüfgrundlagen wird daher der folgende Unverbindlichkeitshinweis vorangestellt:

Das vorliegende Dokument ist nur verbindlich, sofern dessen Verwendung im Einzelfall vereinbart wird; ansonsten ist die Berücksichtigung dieses Dokumentes unverbindlich. Die Vereinbarung zur Verwendung dieses Dokumentes ist rein fakultativ. Dritte können im Einzelfall auch andere Anforderungen nach eigenem Ermessen akzeptieren, die diesem Dokument nicht entsprechen

(2) Gendergerechte Sprache

In Prüfgrundlagen von VdS wird generell das generische Maskulinum verwendet, um z. B. die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen. Zur Klarstellung, dass dies keinerlei Wertung beinhaltet, wird den Prüfgrundlagen folgende Erläuterung vorangestellt:

Um eine Beeinträchtigung des Textverständnisses zu vermeiden, verwendet VdS Schadenverhütung durchweg das generische Maskulinum. Eine Bevorzugung oder anderweitige Wertung des männlichen, weiblichen oder sonstigen Geschlechts geht damit ausdrücklich nicht einher.

6 Veröffentlichung eines Entwurfs von Prüfgrundlagen

(1) Vor der abschließenden Entscheidung über eine Prüfgrundlage ist ein Entwurf im Internet zu veröffentlichen. Entwürfe sind ausdrücklich auf der ersten Seite oder mit Wasserzeichen auf jeder Seite mit dem Begriff „Entwurf“ zu kennzeichnen.

(2) Mit dem Entwurf ist eine Kurzbeschreibung der Prüfgrundlagen (in deutscher und englischer Sprache) zu veröffentlichen.

(3) Mit der Veröffentlichung auf der VdS-Website wird außerdem jedem berechtigterweise Interessierten eine Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens gegeben (ebenfalls in deutscher und englischer Sprache). Die Frist hierfür beträgt in der Regel zwei Monate, mindestens jedoch vier Wochen.

(4) Soweit im Rahmen des jeweiligen Projektes praktikabel, wird der Entwurf parallel mit der Veröffentlichung im Internet den nationalen und europäischen Verbänden übersendet, die die Hersteller, Dienstleister etc. vertreten, die von dem Vorhaben betroffen sind. Die Verbände sind auf die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist hinzuweisen.

7 Behandlung von Stellungnahmen

(1) Stellungnahmen sind in schriftlicher Form, vorzugsweise per E-Mail, an den Projektverantwortlichen bei VdS zu richten. Im Internet wird ein Kommentierungsformular zum Download bereitgestellt.

(2) Bei etwaigen Einsprüchen wird ein Konsensverfahren angestrebt. Es soll hierzu versucht werden, eine Einigung mit dem Einsprechenden zu erzielen. Hierzu kann der Einsprechende ggf. auch persönlich zu einer Sitzung eingeladen werden, um seinen Einspruch zu vertreten.

(4) Jeder Einsprechende wird über das Ergebnis der Prüfung seines Einspruchs in Textform informiert. Der Schriftform kann dabei durch Übermittlung per E-Mail Genüge getan werden. Den Einsprechenden wird zudem das abschließend bearbeitete Dokument, sofern dies nicht kostenpflichtig ist, zur Kenntnisnahme übergeben.

(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei umfangreichen bzw. substanziellen inhaltlichen Änderungen kann die Veröffentlichung eines weiteren Entwurfs und die Ermöglichung von Stellungnahmen zu den Änderungen vor der abschließenden Verabschiedung durch VdS notwendig sein. Dies ist nach Rücksprache der Bereichsleitung mit der Geschäftsführung durch die Geschäftsführung von VdS zu entscheiden.

8 Veröffentlichung von Prüfgrundlagen

(1) Die durch VdS verabschiedeten Prüfgrundlagen sind jeder interessierten Person auf einfache Anforderung hin zu übermitteln. Dies wird dadurch sichergestellt, dass sie entweder kostenlos im Internet abrufbar sind oder über den VdS-Verlag gegen eine angemessene Gebühr zu beziehen sind.

9 Überarbeitung / Dokumentation

(1) Von VdS erstellte Prüfgrundlagen sind spätestens alle fünf Jahre daraufhin zu prüfen, ob sie weiterhin unverändert gültig sind, überarbeitet oder zurückgezogen werden müssen. Besteht Überarbeitungsbedarf, gelten für die Überarbeitung die Vorgaben dieses Leitfadens.

(2) Alle Vorhaben/Projekte zur Erstellung von Prüfgrundlagen sind mit den wesentlichen Projektschritten (u. a. Behandlung von Einsprüchen) zu dokumentieren.

10 Abweichungen

(1) Soweit von diesem Leitfaden abgewichen werden soll, ist dies vorab mit der Geschäftsführung von VdS abzustimmen.

Köln, im Mai 2021

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