VdS-Schadenverhuetung Security

FAQ-Sammlung

Videoüberwachungsanlagen

An der "VdS-Kennzeichnung". Jedes anerkannte Produkt muss entweder mit dem VdS-Logo oder den Buchstaben "VdS" gekennzeichnet sein; oftmals in Verbindung mit der VdS-Anerkennungsnummer (z.B. G103001, M101311 o.ä.). Produkte, auf denen die VdS-Kennzeichnung fehlt, gelten als nicht anerkannt. Das VdS-Logo wird vorzugsweise in blauer Farbe dargestellt.

In Ausnahmefällen – etwa, wenn das Produkt zu klein ist, um das Logo darauf darzustellen – darf das VdS-Logo auch auf der Produktverpackung abgebildet sein.

Gemäß den Richtlinien für die Anerkennung von Errichterfirmen für Videoüberwachungsanlagen, VdS 3442, sind die Anforderungen an die Systemanerkennung so lange außer Kraft gesetzt bis die entsprechenden Richtlinien zur Verfügung stehen. Dennoch sollten – wenn möglich – VdS-anerkannte Produkte eingesetzt werden. Allerdings können auch andere geeignete Produkte eingesetzt werden, die nicht VdS-anerkannt sind.

Einbruchmeldeanlagen

Stichworte: Attest, Original

Wir haben unserem Kunden ein VdS-Attest in 3-facher Ausfertigung zur Unterschrift durch seinen Versicherer übergeben. Wie sollen wir vorgehen, wenn die Versicherung diese Atteste im Zuge der Postbearbeitung einscannt und anschließend vernichtet?

Antwort:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Attest nicht 3-fach ausgestellt werden soll. Die Ausführung der EMA wird in einem (Original-)Attest einschließlich aller Original-Unterschriften dokumentiert, welches dem Betreiber (nach Fertigstellung) zu übergeben ist. Versicherer und VdS erhalten jeweils eine Kopie. Um zu vermeiden, dass der Versicherer das Original-Attest vernichtet, sollte er deutlich darauf hingewiesen werden, dies zu unterlassen. Weiterhin empfiehlt es sich, das Attest ohne Unterschrift in Abschnitt F (Übergabe-Bestätigung der Errichterfirma) an den Versicherer zu senden und darauf hinzuweisen, dass das Attest erst mit der der Übergabe-Bestätigung des Errichters gültig wird.

Stichworte: Instandhaltung, Neue Errichterfirma

Der Betreiber beauftragt eine andere Errichterfirma mit der Instandhaltung seiner VdS-EMA. Muss der neue Errichter ein neues Attest oder zumindest eine Anlage zum Attest ausstellen?

Antwort:

Das Attest über die Installation einer VdS-anerkannten EMA wird von der Errichterfirma ausgestellt, die die EMA projektiert und installiert hat. Mit der Übergabe der EMA und des Attestes an den Betreiber ist der Prozess der Attestierung abgeschlossen. Das Attest dokumentiert also den Status Quo der EMA zum Zeitpunkt der Übergabe. Es gibt keine Auskunft darüber, welcher Errichter die Instandhaltung der EMA durchführt.

Für die Beantwortung der Frage sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Wird die Instandhaltung der EMA durch eine andere (für das System anerkannte) Errichterfirma ausgeführt, hat dies zunächst keine Auswirkung auf das Attest (mit einem neuen Attest würde der Errichter ggf. den unzutreffenden Anschein erwecken, die Anlage selbst projektiert und neu errichtet zu haben). Erst wenn der neue Errichter Änderungen/Erweiterungen an der EMA vornimmt, muss er diese in einer Anlage zum Attest dokumentieren (das Attest selbst bleibt unberührt).
  2. Der Errichter übernimmt die Anlage während der Bauphase. In diesem Fall müsste der neue Errichter alle bis zum Zeitpunkt der Übernahme erbrachten Leistungen (Projektierung, Installation) überprüfen (so, als hätte er die Anlage selbst projektiert und errichtet). Hierbei festgestellte Mängel sollten – schon aus Haftungsgründen - schriftlich dokumentiert werden. Nach Beseitigung eventuell festgestellter Mängel kann der neue Errichter die Anlage fertigstellen und ein aktuelles Attest ausstellen (und somit die Haftung übernehmen).

Stichworte: Wartung, Versicherungsschutz

Wir haben aktuell zwei Anlagen gebaut, bei denen sich die Kunden weigern, einen Wartungsvertrag zu unterschreiben.

Der Versicherer hat das zwar zur Auflage gemacht, ist auch von uns informiert, wird sich aber erst im Schadenfall damit auseinandersetzen.

  1. Was muss ich tun, um mich im Sinne der VdS-Richtlinien hier korrekt zu verhalten? Schriftlich aufgefordert und über die möglichen Folgen (z.B. fehlender Versicherungsschutz) informiert habe ich schon.
  2. Gilt die Anlage noch als „VdS-attestiert“, wenn die Wartungszyklen schon lange abgelaufen sind, ohne dass eine Vertragswartung durchgeführt wurde?
  3. Was ist, wenn der Kunde z.B. nach 18 Monaten den Wartungsvertrag doch noch abschließt, wir dann eine Wartung durchführen, diese aber eigentlich alle 6 Monate ab Inbetriebnahme hätte erfolgen müssen? Kann man die Anlage dann einfach so als VdS-attestiert stehen lassen, wenn die erste erfolgte Wartung dann ohne Mängel war?
     

Antworten:

  1. Der Betreiber muss schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die EMA gemäß VdS 2311 sowie DIN VDE 0833 ein- bis viermal jährlich (je nach Klasse bzw. Grad) inspiziert und jährlich gewartet werden muss. Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, verliert die EMA ihren VdS-Status (das Attest wird ungültig) und der Betreiber möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Weiterhin verliert der Betreiber seinen Anspruch darauf, dass der Errichter innerhalb von 2 Stunden nach einer Störungsmeldung Kontakt mit ihm aufnimmt und Störungen innerhalb von 24 Stunden behoben werden (gemäß VdS 2311, Abschnitt 13.3 ist der Errichter hierzu nur verpflichtet, wenn die EMA regelmäßig durch ihn instandgehalten wird).
  2. Wird die EMA - trotz des Hinweises des Errichters - nicht mindestens einmal im Jahr instandgehalten (inspiziert und gewartet), entspricht sie nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik gemäß DIN VDE 0833 und VdS 2311 und verliert ihren VdS-Status. Hierüber sollte der Betreiber nach Ablauf des Jahres nochmals schriftlich (ggf. mit Kopie an Versicherer und VdS (siehe dazu auch oben)) informiert werden.
  3. Eine EMA, die aufgrund nicht durchgeführter Instandhaltung ihren VdS-Status verloren hat, kann den VdS-Status nur nach einer umfangreichen Prüfung durch die Errichterfirma wieder erlangen. Diese Prüfung beinhaltet mindestens eine Wartung (einschließlich Instandsetzung) sowie eine Prüfung auf Einhaltung der VdS-Richtlinien. Werden hierbei Abweichungen festgestellt, ist mit dem Betreiber und dessen Versicherer abzustimmen, ob und wie die EMA auf den aktuellen Richtlinien-Stand umzurüsten ist (Anlageteile, deren Anerkennung zwischenzeitlich abgelaufen ist, müssten ggf. gegen anerkannte Anlageteile ausgetauscht werden).
     

Hinweis 1: Mit dem Versicherer können abweichende Inspektionszyklen vereinbart werden (z.B. jährlich statt vierteljährlich).

Hinweis 2: Es muss nicht zwangsläufig ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Es reicht aus, wenn der Betreiber den Errichter in regelmäßigen Abständen mit der Instandhaltung beauftragt.

Stichworte: Versicherer, Unzulässige Abweichungen

Darf der Errichter den Versicherer und/oder VdS über die Vornahme unzulässiger Abweichungen an einer VdS-attestierten EMA informieren, auch wenn der Kunde dies nicht wünscht?

Antwort:

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Errichters, ob er den Versicherer und/oder VdS (ggf. auch gegen den Willen des Kunden) informiert. Zu empfehlen ist aber, den Versicherer nur mit Einverständnis des Betreibers zu informieren, z.B. durch ein Schreiben des Errichters an den Versicherer, welches der Betreiber übermittelt. Generell ist anzuraten, sich gegen mögliche Vorwürfe/Versäumnisse abzusichern.

Stichworte: Gültigkeit, Attest

Wann muss der Errichter das Attest zurückziehen?

Antwort:

Das Attest (einschließlich ggf. vorhandener Anlage(n)) ist fester Bestandteil einer VdS-anerkannten EMA und wird dem Betreiber zusammen mit der EMA übergeben. Somit ist das Eigentum am Attest auf den Betreiber übergegangen und kann insofern vom Errichter nicht ohne weiteres zurückgezogen werden.

Sollte der Betreiber Änderungen wünschen oder vornehmen (lassen), die nicht attestierfähig sind (unzulässige Abweichungen), muss der Errichter den Betreiber darüber informieren, dass das Attest in diesem Fall ungültig wird, bzw. die EMA ihren "VdS-Status" verliert und dies möglicherweise Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

Stichworte: Änderungen von Anlagen, Information an VdS

Muss VdS über Änderungen informiert werden?

Antwort:

VdS muss nicht zwingend über Änderungen informiert werden. Dies wäre ggf. zu empfehlen, wenn die Anlage im Rahmen des Anerkennungsverfahrens noch geprüft werden soll.

Stichworte: Änderungen von Anlagen, Information an VdS

Muss VdS über Änderungen informiert werden?

Antwort:

VdS muss nicht zwingend über Änderungen informiert werden. Dies wäre ggf. zu empfehlen, wenn die Anlage im Rahmen des Anerkennungsverfahrens noch geprüft werden soll.

    Stichworte: VdS Richtlinien, Normen

    Siehe: Vergleichbarkeit von installierten Einbruchmeldeanlagen (EMA) nach VdS 2311 und DIN VDE 0833.

    Stichworte: Akustische Alarmierung, Extern-Signalgeber

    Ist bei EMA der Klasse C die Montage von akustischen Extern-Signalgebern außerhalb des Sicherungsbereiches nicht mehr zulässig?

    Antwort:

    Gemäß VdS 2311, Abschnitt 5.4.1 sollen akustische Extern-Signalgeber vorzugsweise innerhalb des Sicherungsbereiches montiert werden. Hierdurch soll u.a. die Anzahl der unnötigen  Falschalarmeinsätze, der - durch die „anonyme“ Öffentlichkeit alarmierten - Polizei, minimiert werden, weil damit immer auch eine Gefährdung für Personen durch die Einsatzfahrt mit Sonderrechten einhergeht.

    Dennoch dürfen Extern-Signalgeber (z.B. auf Kundenwunsch) auch weiterhin außerhalb des Sicherungsbereiches montiert werden. In EMA der Klassen A und C müsste dies dann als Abweichung im Attest dokumentiert, begründet und vom Betreiber und dessen Versicherer genehmigt werden.

    Stichworte: Attestierung, Eigenattest

    Wenn wir von einer EMA ausgehen, bei der keine Versicherung beteiligt ist, stellen sich folgende Fragen:

    Muss der Kunde im Attest den Passus "Bestätigung des Versicherer" mit unterschreiben oder reicht die Unterschrift im Block "Bestätigung des Betreibers" aus?

    Im Block "Bestätigung des Betreibers" ist vermerkt: "…im Detail erklärt und mit dem Versicherer abgestimmt." Darf im vorliegenden Fall dieser Satz gestrichen werden?

    Antwort:

    Sofern keine Versicherung beteiligt ist, reicht ein entsprechender Hinweis des Betreibers im Abschnitt D (unter Anmerkung) oder Abschnitt E. Es reicht nicht aus, den Bezug zum Versicherer im Abschnitt D oder E zu streichen.

    Stichworte: Attestierung, Anlageteile

    Im Installationsattest müssen gemäß VdS 2311 (2010-11) nicht mehr alle im Abschnitt 6 "Überwachungsmaßnahmen" aufgeführten Anlagenteile eingetragen werden. Vielmehr reicht es gemäß Fußnote 1 aus, wenn die Anlagenteile aus der jeweiligen Position im Lageplan erkennbar sind.

    • Reicht es in diesem Zusammenhang nun aus, wenn z.B. das Angebot ohne Preise beigefügt wird, darin die Positionsnummern ersichtlich sind und man dann im Lageplan (pro Tür, Fenster, Bewegungsmelder etc.) die entsprechende Positionsnummer aus dem Angebot vermerkt?
    • Ist es dann auch ausreichend, wenn ein Vermerk bzw. eine Legende im Lageplan aufgenommen wird, wonach die Positionsnummern aus dem Angebot verwendet werden und man daher nur die konkrete Zahl (z.B. 1.4, 2.3) im Lageplan aufführt?

    Sind hierdurch die Anforderungen ausreichend umgesetzt oder ist ein zusätzliches Dokument erforderlich, in dem separate Eintragungen vorzunehmen sind? Das vorgenannte Prozedere bezieht sich dabei u.E. nur auf die im Kapitel 6 genannten Komponenten. Die Fußnote 1 bezieht sich gemäß dem Installationsattest nur auf den Abschnitt 6 "Überwachungsmaßnahmen".

    In den Abschnitten 1-5 müssen im Installationsattest die jeweiligen VdS-Nummern direkt eingetragen werden, da hierzu keine Anmerkungszeile vorhanden ist.

    Ist dies so korrekt interpretiert?

    Antwort:

    Die Fußnote 1 im Attest besagt, dass die Angaben im Abschnitt 6 auch in Form einer Liste (z.B. Angebot, Liste der Anlageteile gemäß DIN VDE 0833-3) als Anlage zum Attest dokumentiert werden können. Hierzu müssen alle Angaben aus Abschnitt 6 in der Liste enthalten sein. Türen und Fenster, die gleichartig überwacht werden, können hierbei zusammengefasst werden, z.B.:

    • T1 bis T6 je 1 SK (G 103159) sowie je 1 MK (G 100190)
    • F1 bis F 25 je ein KK (G 105196) sowie je 1 GMa (G 199156)
    • usw.

    Der Lageplan muss mit allen Symbolen versehen werden. Die Abschnitte 1 bis 5 sind direkt im Attest auszufüllen.

    Stichworte: Abweichung, Attestierung

    Bei einer Klasse C-SG 3 Anlage möchte der Kunde in seiner Ausstellung keine Leitung verlegt haben und man entscheidet sich dann mit Genehmigung der Versicherung, Klasse-B anerkannte Funk-Bewegungsmelder einzusetzen. Dies ist zulässig, wenn es als Abweichung beschrieben wird. Zudem muss dieser Klasse-B-Melder nicht als Hinweis in der Systemanerkennung für Klasse C aufgeführt werden. Der Errichter muss nur darauf achten, dass die Zentrale, die er mit Klasse C-Anerkennung einsetzt, auch für die Klasse B anerkannt ist und dass die verwendeten Geräte/Komponenten auch in der Zulassung des Klasse B-Systems enthalten sind.

    • Im Rahmen der Dokumentation stellt sich für den Facherrichter nun die Frage, wie diese Abweichung beschrieben werden muss.
    • Ist es in dem geschilderten Beispiel ausreichend, wenn vermerkt wird, dass Funk-Bewegungsmelder für Klasse C nicht erhältlich sind und dass die Kabelverlegung nicht gewünscht wurde?

    Schließlich müssen die Abweichungen auch noch vom Betreiber im Attest gegengezeichnet werden. Zusätzlich besteht die Anforderung, dass der Kunde auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen wird.

    • Bedeutet dies, dass ein Vermerk aufgenommen werden muss, wonach ein Klasse-C-Bewegungsmelder (Funk) nicht so sicher ist wie ein Klasse-B-Melder?
    • Inwieweit wird in Zukunft der Prüfer einer VdS Anlage eine Bewertung vornehmen, ob die Abweichung für den Kunden oder für ihn selber klar und verständlich beschrieben wurde?
       

    Antwort:

    Bezüglich der Verwendung VdS-anerkannter Systeme haben sich gegenüber der Fassung VdS 2311 : 2005-09 (03) keinerlei Änderungen ergeben. Somit müssen weiterhin alle verwendeten Anlageteile auf funktionsmäßiges Zusammenwirken abgestimmt sein (VdS-anerkanntes Einbruchmeldesystem der Klasse A, B oder C).

    Dies gilt insofern auch, wenn in einer EMA der Klasse C ein Anlageteil der Klasse B (als zulässige Abweichung) verwendet wird. Hier muss der Errichter sicherstellen, dass das funktionsmäßige Zusammenwirken abgestimmt ist. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen:

    Der Errichter plant eine EMA der Klasse C unter Verwendung des Einbruchmeldesystems der Klasse C der Firma XY. Zum Einsatz kommt die Einbruchmelderzentrale der Klasse C „TS 20“. Auf Wunsch des Betreibers soll in seiner Ausstellung der Funk-Bewegungsmelder „Top-Funk“ (Firma XY) der Klasse B eingesetzt werden. Dieser Melder ist Bestandteil des Klasse-B-Systems der Firma XY. Da die Einbruchmelderzentrale „TS 20“ ebenfalls Bestandteil des betreffenden B-Systems ist, ist das funktionsmäßige Zusammenwirken (B-Melder ? C-Zentrale) sichergestellt und damit sind alle Anforderungen erfüllt.

    Im Attest (Abschnitt D) könnte die Abweichung wie folgt dokumentiert werden:

    „Auf Wunsch des Betreibers wurden im Ausstellungsbereich Funk-Bewegungsmelder der Klasse B eingesetzt.“

    Begründung:

    „Der Betreiber wünscht in diesem Bereich keine Kabelverlegung. Funk-Bewegungsmelder der Klasse C sind zurzeit nicht verfügbar.“

    Der Betreiber bestätigt dann durch seine Unterschrift, dass ihm die Bedeutung der Abweichung sowie die ggf. entstehenden Folgen vom Errichter im Detail erklärt und mit dem Versicherer abgestimmt wurden. Im vorliegenden Beispiel sollte der Errichter in seinen Hinweisen folgende Punkte berücksichtigen:

    Klasse-B-Melder weisen grundsätzlich geringere Leistungsmerkmale auf als Klasse-C-Melder. Ein wesentliches Kriterium wäre hier die fehlende Abdecküberwachung des B-Melders.

    Zusätzlich sind die Anforderungen gemäß VdS 2311 Abschnitt 7 „EMA mit nicht-exklusiven Übertragungswegen“ (Mindestverfügbarkeit, Signalstärke, usw.) zu beachten. Dies könnte ggf. dazu führen, dass die Funk-Melder wieder durch verdrahtete Melder ersetzt werden müssten, wenn z.B. die Mindestverfügbarkeit des Übertragungsweges von 98% nicht mehr erreicht würde.

    Ob der Errichter den Betreiber mündlich oder schriftlich über die Bedeutung und möglichen Folgen von Abweichungen informiert, liegt in seinem eigenen Ermessen. Die schriftliche Form ist aus unserer Sicht – insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen – zu empfehlen. Form und Inhalt der Information an den Betreiber sind nicht Bestandteil der Prüfung im Rahmen des Errichter-Anerkennungsverfahrens durch VdS. Die Dokumentation muss nicht im Attest erfolgen.

    Damit auch ein Versicherer, der die Anlage nicht vor Ort besichtigt hat, weiß, „worauf er sich einlässt“, müssen alle Abweichungen im Attest (Abschnitt D bzw. in einer Anlage zum Attest) dokumentiert und begründet werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Abweichungen eindeutig und als solche zu erkennen sind. Eine pauschale Aussage wie z.B. „Der Überwachungsumfang wurde mit dem Betreiber abgestimmt“ wäre nicht eindeutig und würde im Rahmen einer Prüfung durch VdS bemängelt werden. Auch hier sollte der Errichter – aus haftungsrechtlichen Gründen – ein eigenes großes Interesse daran haben, für klare Verhältnisse zu sorgen.

    Stichworte: Alarmdrahttapete, Flächenüberwachung

    In einer Lagerhalle für wertvolle Kunstgegenstände (z.B. Gemälde) wird auf einer Wandlänge von ca. 110 Meter eine Flächensicherung mittels Alarmdrahttapete bis zu einer Höhe von ca. 3,50 Meter installiert.

    Diese Alarmdrahttapete würde bis zu einer Höhe von ca. 1,80 Meter mit einer Holzfaserplatte zum mech. Schutz gemäß VdS 2311, Punkt 10.3.4.5 abdecken. Eine Abdeckung oberhalb von 1,80 Meter würde die Kosten erheblich steigern.

    Antwort:

    Sofern eine versehentliche Beschädigung weitestgehend ausgeschlossen werden kann und der Versicherer dieser dieser Maßnahme zustimmt (Abweichung im Attest), kann auf die Abdeckung oberhalb von 1,80 Meter verzichtet werden.

    Stichworte: Verschlussüberwachung, Schließfolgeregelung

    In einer Spedition soll eine Einbruchmeldeanlage gemäß VdS Klasse B, SG 2 installiert werden. Die Anlage besteht aus mehreren Sicherungsbereichen.

    Zur Einhaltung der Zwangsläufigkeit zwischen 2 Sicherungsbereichen müsste an einer bestehenden zweiflügeligen Brandschutztür mit Schließfolgeregler eine Verschlussüberwachung realisiert werden. Für den Standflügel der Tür ist der erforderliche Einbau jedoch nicht realisierbar.

    Kann, da durch den Schließfolgeregler mechanisch sichergestellt ist, dass der Gehflügel nur bei geschlossenem Standflügel verschlossen werden kann, auf die Verschlussüberwachung an dem Standflügel verzichtet werden?

    Antwort:

    Durch die Schließfolgeregelung (in Verbindung mit der Öffnungsüberwachung) muss sichergestellt sein, dass der Standflügel nicht nur geschlossen, sondern verriegelt ist. In diesem Fall wäre ein entsprechender Hinweis im Attest ausreichend.

    Stichworte: UL-Schränke, Geldausgabeautomaten

    Muss eine VdS-anerkannte Errichterfirma ein bestehendes VdS-Attest zurückziehen, wenn sie von einer Sparkasse den Auftrag bekommt, wegen der Erneuerung eines GAAs die Melder statt an ein CEN-Schrank nun an einen UL-Schrank zu montieren?

    Darf die Errichterfirma ein VdS-Attest ausstellen, wenn eine neue Geschäftsstelle eingerichtet werden soll und das zu sichernde Be-hältnis ein UL-Schrank ist?

    Hat das Errichterunternehmen bei einer VdS-Überprüfung der EMA mit Problemen durch den Prüfer zu rechnen, wenn vorgenannter Umstand festgestellt wird?

    Antwort:

    Die Auswahl und der Einsatz von Meldern (z.B. Körperschallmelder) müssen unter Berücksichtigung der jeweiligen Überwachungsaufgaben, der Umgebungseinflüsse und unter Beachtung der Einbauanweisungen des Systeminhabers/Herstellers mit dem Ziel erfolgen, eine sichere Detektion sowie einen stabilen Betrieb möglichst ohne Falschmeldungen zu erreichen (VdS 2311, Abschnitt 10.1.1).

    Der Errichter muss sich also davon überzeugen, ob die Körperschallmelder für die Überwachung des UL-Schrankes geeignet sind. Ist dies nicht der Fall, muss er den Betreiber hierüber (z.B. VdS 2311, Abschnitt 10.3.10 und Fußnote 2 in Tabelle E.4.01) informieren und (sofern vorhanden) Alternativen aufzeigen.

    Sollte der Betreiber auf die Montage der Körperschallmelder bestehen, muss der Errichter ihm mitteilen, dass die EMA dann nicht mehr den VdS-Richtlinien entspricht und das Attest seine Gültigkeit verliert, was sich möglicherweise auf den Versicherungsvertrag auswirken kann. Um sich vor möglichen Regressansprüchen abzusichern, wäre die Errichterfirma gut beraten, sich vom Betreiber schriftlich bestätigen zu lassen, dass dieser vom Errichter über die möglichen Auswirkungen und deren möglichen Konsequenzen unterrichtet wurde.

    Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Attestierung von Neuanlagen.

    Wenn die VdS-Prüfer bei EMA-Prüfungen feststellen, dass Melder verwendet wurden, die für den Einsatzzweck nicht geeignet sind, wird das selbstverständlich bemängelt. Der Errichter müsste diesen Mangel dann auf seine Kosten beheben.

    Stichworte: Magnetkontakt, Kombination

    Ein Fensterbauer hat in seinen Fenstern Siegenia-Beschläge installiert. Die dazu passenden Kombisensoren von Siegenia kann er nicht bei jedem Fenster installieren, da der Sensor zu lang ist. Wäre es zulässig, den Siegenia Magneten mit einem Kombisensor von G-U zu kombinieren? Dieser wäre in flacher Bauweise und ebenfalls VdS-anerkannt (B: Öffnung u. Verschluss; C: Verschluss).

    Antwort:

    Magnet und Kontakt verschiedener Hersteller zu kombinieren ist nicht zulässig. Magnetkontakte werden als Einheit geprüft und zertifiziert und dürfen auch nur als solche eingesetzt werden.

    Stichworte: Inspektionsintervalle, Attestierung

    Ist es möglich – bei Einverständnis des Versicherers -, eine VdS Anlage mit geringeren als die geforderten Inspektionsintervalle zu attestieren?

    Antwort:

    Eine Reduzierung der gemäß VdS 2311 erforderlichen Inspektionen kann sicherlich mit dem Versicherer – in einem vertretbaren Maß - vereinbart werden. Hierbei sollte man berücksichtigen, dass man gleichzeitig von der gültigen Norm (DIN VDE 0833) abweicht.

    Eine solche Abweichung hat allerdings keinen Einfluss auf die Attestierung der EMA, da diese immer unabhängig vom Abschluss eines Wartungsvertrages vorgenommen wird und muss insofern auch nicht im Attest als Abweichung dokumentiert werden.

    Stichworte: Fluchttür, Sicherungsbereich

    Eine Lagerhalle ist in zwei unabhängige Sicherungsbereiche aufgeteilt. Die Verbindungstür ist in beide Richtungen als Fluchtweg ausgewiesen. Diese Tür soll auf beiden Seiten mit einem Fluchttürsteuerungssystem ausgestattet werden.

    Sobald einer der beiden unabhängigen Bereiche scharf geschalten ist, wird das Fluchttürsystem verriegelt und somit die Zwangsläufigkeit gewährleistet. Ebenfalls werden der Kartenleser sowie der normale Türöffnungstaster zur Öffnung der Tür gesperrt.

    Ist eine Ausnahmegenehmigung möglich?

    Antwort:

    Da die Fluchttür jeweils in einen gesicherten Bereich führt, kann eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden. In dieser Konstellation darf für die EMA kein Attest ausgestellt werden.

    Begründung: Neben der fehlenden Zwangsläufigkeit besteht grundsätzlich das Problem, dass die Tür jederzeit und ohne Gewaltanwendung (keine Überwindungszeit, keine Einbruchspuren) von außen geöffnet werden kann.

    Eine Möglichkeit besteht darin, die beiden Lagerhallen zu einem Sicherungsbereich zusammenzufassen, welche jedoch unabhängig voneinander intern scharf geschaltet werden können (Unterbereiche). In diesem Fall würde allerdings nur Internalarm ausgelöst, auf den die Anwesenden im jeweils unscharfen Bereich entsprechend reagieren könnten.

    Stichworte: Brandmeldanlage, Rollgitter

    Bei einer Installation einer VdS-konformen Einbruchmeldeanlage in einem Elektronikmarkt besteht die Eingangsanlage im Bereich Kundeneingang aus einer äußeren und einer inneren Automatiktür. Die Feuerwehr hat zur Auflage gemacht, dass bei Auslösen der Brandmeldeanlage nicht nur die Dachkuppeln im Bereich des Marktes auffahren müssen, sondern zusätzlich auch beide Automatiktüren. Aufgrund dieser Auflage wird nun zwischen beiden Automatiktüren ein Rollgitter installiert.

    Welchen Überwachungsumfang muss die Einbruchmeldeanlage (Klasse C) aufweisen? Sicherlich muss das Rollgitter auf Öffnen und Verschluss überwacht werden. Doch was ist mit den beiden Automatiktüren? Muss eine von beiden überwacht werden, und, wenn ja, welche? Reicht dann eine Verschlussüberwachung aus oder muss die Tür auch auf Öffnen überwacht werden?

    Antwort:

    Die äußere Automatiktür muss auf Öffnen und Verschluss überwacht werden. Für das Rollgitter reicht eine Verschlussüberwachung. Dass die Öffnungsüberwachung bei Auslösen der Brandmeldeanlage einen Alarm auslöst, kann akzeptiert werden, muss aber mit der Feuerwehr und der angeschlossenen NSL kommuniziert werden.

    Stichworte: IP-Übertragung, UMTS

    Nach VdS 2311,Abschnitt 5.4.2. besteht die Möglichkeit eine Klasse C-Übertragung mit zwei bedarfsgesteuerten Verbindungen zu erstellen. Das von uns verwendete Übertragungsgerät besitzt einen Übertragungswegausgang für ISDN-B-Kanal sowie einen Ausgang für IP.

    Darf die IP-Verbindung über einen Router, an dem ein UMTS-USB-Stick angeschlossen ist, realisiert werden?

    Antwort:

    Die vorgeschlagene Ausführung mit UMTS-USB-Stick ist nicht zulässig. Für eine Alarmübertragung mittels UMTS muss die Übertragungseinrichtung (ÜE) über eine Anerkennung nach den VdS-Richtlinien „Übertragungswege in Alarmübertragungsanlagen“ (VdS 2471 Anhang A 15) verfügen. Die Alarmierung erfolgt dann über die Antenne der ÜE. Router und USB-Stick sind nicht erforderlich.

    Stichworte: Teilbereiche, Attestierung

    Bei Tausch der gesamten Sicherheitstechnik (EMA und ORÜA) in einer Sparkasse soll der Raum, in dem sich die EMZ und der Raum in dem sich der Hindergrundbestand der jeweiligen Geschäftsstelle befinden, nach VdS „C“ SG 5 mit der Abweichung „keine Überwachung der Wertschutzschränke/Wertschutzräume“ abgesichert werden.

    Zur Vermeidung von atypischen Überfällen ist geplant, die allgemeinen Geschäftsbereiche mit Bewegungsmeldern zu überwachen. Hier gibt es allerdings Probleme mit der Einhaltung der Zwangsläufigkeit.

    Ist es zulässig, die EMA nach VdS „C“ SG 5 zu attestieren und die Überwachung der allgemeinen Geschäftsbereiche im Attest nicht zu dokumentieren?

    Die Dimensionierung der Überbrückungsdauer der Notstromversorgung würde für die gesamte Anlage erfolgen.

    Antwort:

    Da die allgemeinen Geschäftsbereiche als Teil der SG 5-EMA mit überwacht werden, muss die Ausführung VdS-konform sein und im Attest entsprechend dokumentiert werden. Eine ausschließliche Attestierung von Teilbereichen ist nicht zulässig.

    Stichworte: Schalteinrichtung, Verknüpfung

    Ist es zulässig, bei EMA der Klasse C auf die zweite Schalteinrichtung zu verzichten und die Anlage nur mit einer Schalteinrichtung mit materiellem oder biologischem Identifikationsmerkmal (IM) scharf-/unscharf zu schalten?

    Antwort:

    Gemäß VdS 2311, Anhang G stellt der Verzicht auf die bei Klasse-C-Risiken erforderliche Schalteinrichtung mit geistigem IM eine zulässige Abweichung dar. Somit kann die Scharf-/Unscharfschaltung (mit Zustimmung des Versicherers) mit einem biologischen oder materiellen IM erfolgen.

    Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Schalteinrichtungen mit materiellem IM, die ausschließlich über eine mechanische Schließung verfügen (z.B. Profilzylinder, Zuhaltungs- oder Kreuzbartschloss) nur in Verbindung mit einem zusätzlichen, geistigen IM eingesetzt werden dürfen. Auf diese Verpflichtung wird in der Anlage 3 des Zertifikats über die Anerkennung dieser Schalteinrichtungen hingewiesen.

    Eine Scharf/-Unscharfschaltung mit ausschließlicher Schalteinrichtung mit geistigem IM ist bei EMA der Klassen B und C weiterhin unzulässig.

    Stichworte: Körperschallmelder, Außenwände

    Ein Wertschutzraum einer Bank soll nach Klasse C-SG5 abgesichert werden. Laut Versicherer soll der frühzeitige Angriff der Umfassungen und nicht erst der vollendete "Durchbruch" detektiert werden.

    Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen:

    • An drei Außenwänden des Wertschutzraumes grenzen Haustechnikräume an, die auch während extern scharfer Einbruchmeldeanlage (EMA) betreten werden können (z.B. Handwerker).
    • Oberhalb der Wertschutzraumdecke befindet sich in Teilbereichen das 24h-Kundenfoyer und fremdvermietete Räumlichkeiten.
    • Innerhalb der angrenzenden Haustechnikräume befindet sich eine zur Zeit noch nicht in Betrieb befindliche Wärmepumpe in ca. 1,5 m Abstand an einer der drei Außenwände bzw. Sohle. Bei Probemessungen an einer baugleichen, bereits in Betrieb befindlichen Wärmepumpe im benachbarten Neubau haben wir zu Messzwecken Körperschallmelder (KM) auf Betonboden und Wand installiert. Die starken Schwingungen der Pumpe führten zum Auslösen. Denkbar kann daher nur ein Betrieb mit minimaler Empfindlichkeit, bei Erhöhung der Melderanzahl sein. Das echte Übertragungsverhalten zwischen Pumpe und KM kann zum heutigen Zeitpunkt nicht bewertet werden. Ob ein "reibungsloser" KM-Betrieb mit reduzierter Empfindlichkeit unter allen Betriebsbedingungen der Wärmepumpe gewährleistet werden kann, ist nicht abzuschätzen!

    Ist ein Einsatz von Körperschallmeldern unter diesen Bedingungen zulässig?

    Antwort:

    Gemäß VdS 2311, Abschnitt 10.3.10.5, dürfen Flächen, die bei extern scharf geschalteter EMA für jedermann frei zugänglich sind, nicht mit Körperschallmeldern überwacht werden. Da hierbei insbesondere die Vermeidung von Falschalarmen im Vordergrund steht, kann von dieser Anforderung - selbst bei einer eventuellen Tolerierung durch den Versicherer - nicht abgewichen werden (unzulässige Abweichung gemäß VdS 2311, Anhang G).

    Ob durch eine Reduzierung der Empfindlichkeit bei gleichzeitiger Erhöhung der Melderanzahl ein störungsfreier Betrieb mit ausreichendem Körperschall-Übertragungsverhalten möglich ist, ist - insbesondere vor dem Hintergrund der o. g. durchgeführten Messungen - eher unwahrscheinlich.
    Letztlich können nur umfangreiche Messungen, unter allen ungünstigen Umgebungsbedingungen, Aufschluss darüber geben, ob der Einsatz von Körperschallmeldern möglich ist. Möglicherweise könnten auch bauliche (Schallisolierungs-) Maßnahmen zu einer Verbesserung der Umgebungsbedingungen beitragen.

    Stichworte: Fluchttür, Zwangsläufigkeit

    Entsprechende Lösungsmöglichkeiten mit praktischen Beispielen finden Sie in der VdS-Publikation „Realisierung der Zwangsläufigkeit bei Türen im Verlauf von Rettungswegen und Brandschutztüren“.

    Stichworte: Überbrückungsdauer von 30 Stunden, Attestierbarkeit

    Gemäß den Richtlinien VdS 2311, Abschnitt 6.9.5.2 muss bei Ausfall des Versorgungsnetzes der dauernd uneingeschränkte Betrieb der Einbruchmeldeanlage für mindestens 60 h durch Batterieversorgung sichergestellt sein.

    Werden Störungen der Netzstromversorgung automatisch an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet und ist der Zutritt zum überwachten Objekt für den Instandhaltungsdienst jederzeit möglich, darf die Überbrückungszeit gemäß VdS 2311 auf mindestens 30 h reduziert werden.

    Die genannte Einbruchmeldeanlage ist somit attestierbar. Die Reduzierung der Überbrückungszeit muss im Attest als Abweichung dokumentiert und begründet werden.

    Stichworte: Internalarm, Externalarm/Fernalarm

    Gemäß den Hinweisen unter Abschnitt 9.3 und 9.4 der Richtlinien VdS 2311 sind Externalarm und Fernalarm als Alarme definiert, welche ausschließlich von einer extern scharfgeschalteten EMA ausgelöst werden. Eine unmittelbare Intervention der hilfeleistenden Stelle(n) muss die Folge sein!

    Internalarm ist nach den Richtlinien VdS 2311 der Alarm, der von einer ganz oder teilweise intern scharfgeschalteten EMA ausgelöst wird. Da sich bei einer intern scharfgeschalteten EMA Personen im überwachten Objekt befinden, ist die Gefahr von Falschauslösungen um ein Vielfaches höher als bei einer extern scharfgeschalteten Anlage. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass intern scharfgeschaltete Anlagen keinesfalls Externalarm oder Fernalarm auslösen dürfen.

    Es spricht allerdings nichts dagegen, Internalarm als „Information“ an Dritte (z.B. NSL oder Nachbar) zu übertragen, um damit z.B. einen Rückruf zu veranlassen. Hierbei handelt es sich dann definitionsgemäß nicht um einen Fernalarm!

    Stichworte: Tür zwischen zwei Sicherungsbereiche, Magnetkontakt/Schließblechkontakt/Sperrelement

    Hier besteht grundsätzlich das Problem, dass die Zuleitungen sowie die Verteilerdose sich in einem der beiden Sicherungsbereiche befinden und somit im unscharfen Zustand dieses Bereiches zugänglich sind, wenn der andere Bereich scharf geschaltet ist. Theoretisch könnte man in diesem Fall den Magnetkontakt überlisten und eine Alarmauslösung verhindern. Insofern ist auf jeden Fall für jeden Bereich ein eigener Magnetkontakt vorzusehen.

    Anders ist dies bei Schließblechkontakten und Sperrelementen, da hier eine Verhinderung der Alarmauslösung durch Manipulation ausgeschlossen werden kann. Eine Zuordnung des Schließblechkontaktes und Sperrelementes zu beiden Sicherungsbereichen kann also in Einzelfällen akzeptiert werden. Hierbei sollte man jedoch darauf achten, dass die Leitungen möglichst unter Putz verlegt werden.

    Stichworte: Infrarot-Bewegungsmelder, Montage

    Infrarot-Bewegungsmelder dürfen nicht auf Außenfenster ausgerichtet sein, weil durch direkte oder indirekte Einstrahlung von Licht (z.B. Sonne, Autoscheinwerfer) Falschalarme ausgelöst werden können (siehe VdS 2311, Abschnitt 10.6.4.2f). Dass solche Melder von außerhalb des Sicherungsbereiches einsehbar sind, lässt sich in der Regel nicht vermeiden, stellt aber auch kein Problem dar.

    Stichworte: Alarmglas, Alarmspinnen

    Grundsätzlich sind Alarmverglasungen so einzusetzen, dass die Scheibe mit dem alarmgebenden Teil (z.B. Alarmschleife) an der Angriffsseite (also außen) angeordnet ist (siehe VdS 2311, Abschnitt 10.3.5ff). Dies hat den Vorteil, dass bei einem Angriff auf die Verglasung bereits eine Alarmauslösung erfolgt und damit eine Intervention eingeleitet wird, bevor die einbruchhemmende Verglasung überwunden ist.

    Weitere Informationen zu Alarmgläsern sind dem Merkblatt VdS 5038 zu entnehmen.

    Stichworte: Attesterweiterung, Fremdbereich

    Gemäß den Richtlinien VdS 2311, Abschnitt 6.1.3 müssen sich die zu überwachenden Gebäude bzw. Räume beim Einbau der Einbruchmeldeanlage baulich in einwandfreiem Zustand befinden. Hierzu zählt auch, dass die Sicherungsbereiche vollständig umschlossen sein müssen. Da hier sowohl erhöhte Einbruchgefahr als auch eine potenzielle Falschalarmquelle vorhanden ist, muss von der Attesterweiterung abgesehen werden. Die Attestierung der Einbruchmeldeanlage ist nur möglich, wenn die Wand zum Fremdbereich bis zur Decke reicht.

    Stichworte: Bestandschutz, Änderungen/Ergänzungen/Erweiterungen

    VdS-anerkannte Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (EMA/ÜMA) haben mindestens zehn Jahre Bestandschutz, sofern sie regelmäßig instand gehalten werden. Spätestens nach zehn Jahren müssen VdS-anerkannte EMA/ÜMA auf die Einhaltung der dann gültigen VdS-Richtlinien geprüft werden. Werden hierbei erhebliche Abweichungen festgestellt, sollten Betreiber, Errichter und Versicherer miteinander abstimmen, wie die Anlage auf den aktuellen Stand der Technik umzurüsten ist (siehe VdS 2311, Abschnitt 13.7). Hierbei könnte man durchaus zu dem Schluss kommen, dass – obwohl die Anlage in einigen Punkten nicht mehr dem aktuellen Richtlinienstand entspricht – kein Handlungsbedarf besteht, da sie nach wie vor den Anforderungen (z.B. des Versicherers) genügt. In diesem Fall hätte die Anlage weiterhin Bestandschutz.

    Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen an VdS-anerkannten
    EMA/ÜMA müssen den zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Richtlinien entsprechen. Der Bestandschutz wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

    An der "VdS-Kennzeichnung". Jedes anerkannte Produkt muss entweder mit dem VdS-Logo oder den Buchstaben "VdS" gekennzeichnet sein; oftmals in Verbindung mit der VdS-Anerkennungsnummer (z.B. G103001, M101311 o.ä.). Produkte, auf denen die VdS-Kennzeichnung fehlt, gelten als nicht anerkannt. Das VdS-Logo wird vorzugsweise in blauer Farbe dargestellt. In Ausnahmefällen – etwa, wenn das Produkt zu klein ist, um das Logo darauf darzustellen – darf das VdS-Logo auch auf der Produktverpackung abgebildet sein.

    Nein. Mechanische Profilzylinder werden maximal bis zur Klasse B anerkannt. Für elektronische Zylinder kann auch eine Prüfung und VdS-Anerkennung in der Klasse C erfolgen.

    Für Schalteinrichtungen von Einbruchmeldeanlagen dürfen nur VdS-anerkannte Profilzylinder verwendet werden, die spezielle Anforderungen erfüllen. Sie sind im Verzeichnis VdS 2299 aufgelistet.

    Die Verzeichnisse der Profilzylinder finden sich auch im Internet. Im Internet sind diese Zylinder bei den Schließzylindern der Klasse B+ oder BZ+ zu finden. Unter dem Link B(+) und BZ(+) finden Sie Zylinder, die je nach Baureihe für den Einsatz in Schalteinrichtungen zugelassen sind; die Zulassung ist ggf. in der Spalte „PZ für Schalteinrichtungen“ entsprechend gekennzeichnet.

    Profilzylinder  für Schalteinrichtungen von Einbruchmeldeanlagen müssen mit Einzelsperrschließungen (einer individuellen, nur bei diesem einen Zylinder vorkommenden Schließung) versehen sein und dürfen nicht Bestandteil einer Schließanlage sein.

    Zur Auswahl und Montage der Schließzylinder wenden Sie sich bitte an einen VdS-anerkannten Errichter für Einbruchmeldeanlagen gemäß dem Verzeichnis VdS 2137 (oder folgen Sie dem Link Verzeichnis der EMA-Errichter und wählen den passenden Postleitzahlenbereich aus).

    Nein. Profilzylinder, die für die Verwendung in Schalteinrichtungen anerkannt sind, sind als gedrucktes Verzeichnis VdS 2299 oder als Verzeichnis im Internet aufgelistet und können in Einbruchmeldeanlagen der Klasse A, B und C verwendet werden.

    Stichworte: Magnetkontakt, Verschlussüberwachung

    Magnetkontakte eignen sich grundsätzlich auch für die Verschlussüberwachung.

    Bei geeigneten Verschlusselementen kann mit Magnetkontakten gleichzeitig auf Öffnen und Verschluss überwacht werden (siehe VdS 2311, Abschnitte 10.2.1.1 und 10.2.3).

    Stichworte: Fenster, Lageplan

    Gemäß den Richtlinien VdS 2311, Abschnitt 5.1 sind bei der Festlegung der Überwachungsmaßnahmen u. a. besonders gefährdete Einstiegsmöglichkeiten, wie z.B. nicht einsehbaren Zugängen und Fenstern, zu berücksichtigen, dies nicht zuletzt deswegen, weil Fenster und Türen nach wie vor die Hauptangriffspunkte für Täter darstellen. Insofern müssen auch nicht überwachte Fenster in den Lageplan eingezeichnet werden. Nur so ist der Versicherer in der Lage, sein Risiko richtig zu bewerten.

    Stichworte: Hausrat, Verschlussüberwachung

    In Haushaltsrisiken (Hausrat Klasse A und B) kann mit Zustimmung des Versicherers auf die Verschlussüberwachung von auf Öffnen überwachten Fenstern verzichtet werden (siehe VdS 2311, Abschnitte 6.3.3 und 6.3.4).

    Mechanische Sicherungstechnik

    Ein Gleichstellung von Fassadenelementen, die eine VdS-Anerkennung aufweisen und solchen, die der DIN V EN V 1627 entsprechen, ist nicht möglich. Da die DIN-Norm eine Produktüberwachung nicht vorschreibt, unterliegt die Erfüllung der Leistungsdaten allein der Eigenverantwortung des Herstellers.
    Lediglich die Prüfanforderungen können annähernd gegenübergestellt werden. Für Türen, Tore, Fenster, Rollläden und Klappläden mit einer VdS-Anerkennung gemäß VdS 2534 oder einer Zertifizierung gemäß DIN EN 1627ff gilt annähernd:

    VdS Klasse N entspricht DIN-EN-Klasse WK2, Klasse A entspricht WK3, Klasse B entspricht WK4. Die Klasse WK1 nach DIN liegt unterhalb des VdS-Anforderungsniveaus und findet deshalb bei VdS keine Entsprechung (diese Stufe ist zu niedrig, als dass hier von Einbruchhemmung gesprochen werden kann). Bei WK 6 sind technischen Anforderungen so hoch, dass ausschließlich Einzelanfertigungen von Produkten erwartet werden; VdS-Anerkennungen werden hier im Einzelfall geregelt.

    Weiterführende Erläuterungen zur Problematik der WK-Klassen können heruntergeladen werden.

    An der "VdS-Kennzeichnung". Jedes anerkannte Produkt muss entweder mit dem VdS-Logo oder den Buchstaben "VdS" gekennzeichnet sein; oftmals in Verbindung mit der VdS-Anerkennungsnummer (z.B. G103001, M101311 o.ä.). Produkte, auf denen die VdS-Kennzeichnung fehlt, gelten als nicht anerkannt. Das VdS-Logo wird vorzugsweise in blauer Farbe dargestellt.

    In Ausnahmefällen – etwa, wenn das Produkt zu klein ist, um das Logo darauf darzustellen – darf das VdS-Logo auch auf der Produktverpackung abgebildet sein.

    Die VdS-Kennzeichnung befindet sich in einer Ecke der Verglasung (Ecke des Fensterflügels). Unter Umständen wird die VdS-Kennzeichnung vom Fensterrahmen verdeckt, dann müssen die Glashalteleisten demontiert werden, um die Kennzeichnung lesen zu können. Einbruchhemmende Verglasungen mit VdS-Anerkennung sind als Verzeichnis im Internet (dem Link folgen und bis Ausfachungen scrollen) augelistet.

    Die Kennzeichnung befindet sich auf der Seitenfläche des Zylindergehäuses. Der Zylinder muss zur Überprüfung aus dem Schloss ausgebaut werden. In der Regel ist auch die Verpackung des Zylinders mit dem VdS-Kennzeichen versehen. Profilzylinder mit VdS-Anerkennung sind als Verzeichnis im Internet.

    Die Kennzeichnung befindet sich auf der Innenseite des Außenschildes. Wenn das Außenschild montiert ist, ist die VdS-Kennzeichnung nicht sichtbar.
    Türschilder mit VdS-Anerkennung sind als Verzeichnis im Internet (dem Link folgen und bis Einbruchhemmende Beschläge scrollen) aufgelistet.

    Der Profilzylinder ist die Bauform des Schließzylinders, die in Deutschland am häufigsten eingesetzt ist. Weitere Bauformen sind der Rund- und der Ovalzylinder.

    Profilzylinder erfüllen definierte Anforderungen gemäß VdS 2156 (Anforderungen an Profilzylinder) an den Widerstand gegen Aufbruch- und Aufsperrtechniken, Nachschließsicherheit, Verschleißfestigkeit, Korrosionsschutz und Schließverschiedenheiten. In der Klasse B sind die gestellten Anforderungen höher als in der Klasse A. Wenn die Zylinder über zusätzlichen Ziehschutz verfügen, wird der Klasse ein „Z“ angefügt, z.B. „BZ“. Wenn die Zylinder zudem für den Einsatz in Schalteinrichtungen für Einbruchmeldeanlagen anerkannt sind, wird ein Pluszeichen angehängt, z.B. „B+“ oder „BZ+“.

    Das detaillierte Anforderungsprofil an Profilzylinder der Klassen A, B mit und ohne Ziehschutz sowie für Profilzylinder mit Eignung für Schalteinrichtungen kann der Fachinformation Klassifizierung von Profilzylindern unter der Rubrik „Infothek-Fachbereiche-Mechanische Sicherungstechnik, Wertbehältnisse“ entnommen werden.

    Nein. Mechanische Profilzylinder werden maximal bis zur Klasse B anerkannt. Für elektronische Zylinder kann auch eine Prüfung und VdS-Anerkennung in der Klasse C erfolgen.

    Als Picking oder Aufsperren wird das Öffnen eines Schließzylinders ohne den dazugehörigen Schlüssel bezeichnet und ohne dass der Zylinder dabei nennenswert beschädigt wird. Spuren sind zwar nachweisbar, erfordern jedoch häufig eine kriminaltechnische Untersuchung des Zylinders.

    Schließzylinder, die ihren Schutz gegen Aufsperren oder Picken nachgewiesen haben, finden sich im Verzeichnis im Internet.

    Ja. Alle VdS-anerkannten Schließzylinder müssen – neben anderen Prüfungen – ihren Widerstand gegen Aufsperrtechniken unter Beweis stellen. In den einschlägigen DIN- und EN-Normen sind diese Prüfungen nicht beschrieben. VdS geht mit den eigenen Prüfanforderungen deutlich über die Forderungen der Normen hinaus und fordert eine abgestufte Sicherheit gegen Aufsperren (Picking, Schlagpicking, Elektropicking sowie andere Öffnungstechniken). Profilzylinder werden in den Klassen A, A+, B, BZ und BZ+ von VdS Schadenverhütung anerkannt.

    • Profilzylinder der Klasse A und AZ bieten Basisschutz gegen Aufsperrtechniken und weitere Öffnungsmethoden
    • Profilzylinder der Klasse B und BZ bieten einen mittleren Schutz gegen Aufsperrechniken und andere Öffnungsmethoden
    • Profilzylinder der Klasse B+ und BZ+ sind für den Einsatz in Schalteinrichtungen (Blockschlössern) von Alarmanlagen (Einbruchmeldeanlagen) geeignet und bieten hohe Sicherheit gegen alle Aufsperrtechniken und weitere Öffnungsmethoden.

    Für Schalteinrichtungen von Einbruchmeldeanlagen dürfen nur VdS-anerkannte Profilzylinder verwendet werden, die spezielle Anforderungen erfüllen. Sie sind im Verzeichnis VdS 2299 aufgelistet.

    Die Verzeichnisse der Profilzylinder finden sich auch im Internet. Im Internet sind diese Zylinder bei den Schließzylindern der Klasse B+ oder BZ+ zu finden. Unter dem Link B(+) und BZ(+) finden Sie Zylinder, die je nach Baureihe für den Einsatz in Schalteinrichtungen zugelassen sind; die Zulassung ist ggf. in der Spalte „PZ für Schalteinrichtungen“ entsprechend gekennzeichnet.

    Profilzylinder  für Schalteinrichtungen von Einbruchmeldeanlagen müssen mit Einzelsperrschließungen (einer individuellen, nur bei diesem einen Zylinder vorkommenden Schließung) versehen sein und dürfen nicht Bestandteil einer Schließanlage sein.

    Zur Auswahl und Montage der Schließzylinder wenden Sie sich bitte an einen VdS-anerkannten Errichter für Einbruchmeldeanlagen gemäß dem Verzeichnis VdS 2137 (oder folgen Sie dem Link Verzeichnis der EMA-Errichter und wählen den passenden Postleitzahlenbereich aus).

    Nein. Profilzylinder, die für die Verwendung in Schalteinrichtungen anerkannt sind, sind als gedrucktes Verzeichnis VdS 2299 oder als Verzeichnis im Internet aufgelistet und können in Einbruchmeldeanlagen der Klasse A, B und C verwendet werden.

    Mit Folien, die nachträglich auf vorhandene Glasscheiben aufgebracht werden, ist keine einbruchhemmende Wirkung realisierbar. Sie können nur bis zu einer bestimmten Grenze verhindern, dass Gegenstände durch die Scheibe geworfen werden und dahinter befindliche Personen durch den Gegenstand oder Glasbruchstücke verletzt werden.

    Einbruchhemmende Verglasungen mit VdS-Anerkennung sind als Verzeichnis im Internet (dem Link folgen und bis Ausfachungen scrollen) aufgelistet.

    Ein Gleichstellung von Fassadenelementen, die eine VdS-Anerkennung aufweisen und solchen, die der DIN V EN V 1627 entsprechen, ist nicht möglich. Da die DIN-Norm eine Produktüberwachung nicht vorschreibt, unterliegt die Erfüllung der Leistungsdaten allein der Eigenverantwortung des Herstellers.
    Lediglich die Prüfanforderungen können annähernd gegenübergestellt werden. Für Türen, Tore, Fenster, Rollläden und Klappläden mit einer VdS-Anerkennung gemäß VdS 2534 oder einer Zertifizierung gemäß DIN EN 1627ff gilt annähernd:

    VdS Klasse N entspricht DIN-EN-Klasse WK2, Klasse A entspricht WK3, Klasse B entspricht WK4. Die Klasse WK1 nach DIN liegt unterhalb des VdS-Anforderungsniveaus und findet deshalb bei VdS keine Entsprechung (diese Stufe ist zu niedrig, als dass hier von Einbruchhemmung gesprochen werden kann). Bei WK 6 sind technischen Anforderungen so hoch, dass ausschließlich Einzelanfertigungen von Produkten erwartet werden; VdS-Anerkennungen werden hier im Einzelfall geregelt.

    Weiterführende Erläuterungen zur Problematik der WK-Klassen können heruntergeladen werden.

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