Prüfungen nach Bauordnungsrecht
Die obersten Bauaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer in Deutschland fordern als Gesetzgeber im Bauordnungsrecht der Länder vom Bauherrn oder Betreiber die Prüfung sicherheitstechnisch relevanter Anlagen und Einrichtungen ;in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art und Nutzung (sog. Sonderbauten).
Prüfpflichtige Anlagen in Sonderbauten sind beispielsweise:
- Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
- Natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen sowie Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Treppenräumen
- Ortsfeste, selbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
- Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen

Prüfumfang
Die Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Anlagen oder aber auch nach wesentlicher Änderung der technischen Anlagen bzw. der Gebäudestruktur vorgenommen werden. Auch Nutzungsänderungen von Gebäuden stellen in der Regel eine wesentliche Änderung im Sinne der hier geltenden Gesetzgebung dar und erfordern die erneute Prüfung sicherheitstechnisch relevanter Anlagentechnik. Darüber hinaus muss die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen wiederkehrend in Abständen von 1 bis 3 Jahren, abhängig vom Anlagentyp, geprüft werden.
Prüfung durch Sachverständige
Die Prüfungen müssen i.d.R. von bauordnungsrechtlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Erfüllen die Anlagen die Anforderungen, kann der Sachverständige die zur Vorlage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bestimmte Bescheinigung erstellen. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem umfangreichen Prüfbericht festgehalten.
VdS verfügt bundesweit über bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige.