VdS-Schadenverhuetung News

Umfassend überarbeitet

Richtlinien für Interventionsstellen

Die Reaktion auf einen Alarm muss schnell und organisiert erfolgen, damit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung greifen. Mit der Überarbeitung der bewährten Richtlinien VdS 2172 werden Interventionsstellen dazu angehalten, ihre Prozesse regelmäßig zu prüfen – und damit Leistungen weiter zu optimieren. Gleichzeitig werden die formellen Hürden zur Anerkennung durch organisatorische Anforderungen gesenkt.

 

Köln, 1. September 2020. Die Überarbeitung der Richtlinien VdS 2172 hat vor allem Auswirkung auf die geltenden Anforderungen, die auf zwei wesentliche Beurteilungskriterien reduziert wurden: „Neben der Qualifikation der Interventionskräfte bilden vertraglich festgesetzte und einzuhaltende Anrückzeiten ab sofort die harten Kriterien zur Beurteilung einer Interventionsstelle“, fasst Harald Mebus, VdS-Fachleiter für Sicherungsdienstleistungen, zusammen.

Zur Überprüfung der Anrückzeit muss die Abfahrt und das Eintreffen am Objekt dokumentiert und im Anschluss mit der im Kundenvertrag festgesetzte Anrückzeit verglichen werden. „Dass eine Anrückzeit vertraglich festgelegt und überprüft werden muss, ist gänzlich neu. Wir halten es für die Transparenz und Messung der Qualität aber für äußerst wichtig“, erklärt Mebus.

Kann die festgelegte Anrückzeit nicht eingehalten werden, ist nicht nur der Auftraggeber zu informieren, sondern auch eine Ursachenklärung und Lösung festzulegen. „So sind Interventionsstellen angehalten, ihre Prozesse stetig zu prüfen, zu optimieren und die Leistung gegenüber ihren Kunden zu halten oder sogar zu steigern.“

Attraktiv besonders für kleinere Unternehmen: Mit der neuen Version ist ab sofort kein Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems erforderlich. „Das heißt selbstverständlich nicht, dass die neue Version keine Anforderungen an die Managementsysteme der Interventionsstelle stellt – diese werden dennoch genau geprüft“, betont Mebus. Beibehalten und in die Richtlinien integriert wurden jedoch nur essentielle Aspekte, so dass der Aufwand sowohl für die Umsetzung, als auch für die Prüfung deutlich reduziert ist.

VdS verfolgt damit eine bestimmte Absicht: „Für kleinere Interventionsstellen war ein Anerkennungsverfahren z.B. nach DIN ISO 9001 aufwändig oder oft sogar ein K.O.-Kriterium. VdS verfolgt aber die Strategie, Interventionsstellen möglichst flächendeckend anzuerkennen, damit Kunden und Versicherer auf möglichst naheliegende Betriebe zurückgreifen können. So wird die Anrückzeit minimiert und die Chancen der Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung erhöht“, erklärt VdS-Fachleiter Harald Mebus.

Die überarbeiteten Richtlinien VdS 2172 gelten für Neuaufträge ab dem 01.09.2020, für die auch ein neues Preismodell gelten wird: Statt Einzelposten und schwankender Belastung wird ein Pauschalpreis pro Jahr erhoben, der Kunden eine einfache Kostenkalkulation ermöglichen soll. Bestehende Anerkennungen behalten bis zum Ende der Zertifikatslaufzeit ihre Gültigkeit. Für Verlängerungs- und Änderungsaufträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2021.

Die neue, nunmehr in zwei Teile gegliederte Richtlinien VdS 2172, „Interventionsstellen“, steht auch auf vds-shop.de zum kostenlosen Download zur Verfügung.

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