Verkürztes Prüfverfahren für die Anerkennung von Öffnungsaggregaten innerhalb eines NRWG
Da die Prüfanforderungen an Öffnungsaggregate entsprechend den VdS Richtlinien 2580/2583 (elektrische / pneumatische Geräte) sich in einigen Teilprüfungen mit den Anforderungen der europäischen Normen DIN EN12101-2 für natürlich wirkende Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWG) decken, möchte VdS ein reduziertes Prüfverfahren, für eine aus Öffnungsaggregat und NRWG bestehende Gerätekombination, anbieten. Ein eigenständiges Anerkennungsverfahren würde in diesen Fall für das Öffnungsaggregat entfallen, da dieses Gerät nur „NRWG - gebunden“ zertifiziert werden kann.
Aufbauend auf den Prüfungen der europäischen Normen für das gesamte NRWG wäre dann das Prüfverfahren für die Öffnungsaggregate um folgende Teilprüfungen der jeweiligen VdS Richtlinien zu ergänzen:
- SO2 Korrosion: VdS 2580, Abs.: 5.11.4 und 2583, Abs.: 5.11.3
- Schutz gegen Wasser: VdS 2580, Abs.: 5.11.5
- Schutz gegen Fremdkörper: VdS 2580, Abs.: 5.11.6
- Blockade: VdS 2580, Abs.: 5.8
- Elektromagnetische Verträglichkeit (nur bei aktiven elektronischen Komponenten)
VdS 2580: Abs.: 5.11.10
- Dichtheit: 2583, Abs.: 5.8
- Feuchte Wärme, zyklisch: VdS 2580, Abs.: 5.11.2
Für die entsprechenden Prüfungen der Abschnitte D, E, F und G der Normen DIN EN 12101-2 müssen jedoch Mindestanforderungen eigehalten werden. Diese sind in den VdS Richtlinien 2594 / 2159 aufgeführt. Weiterhin sind für die Prüfung gemäß Abschnitt C 10.000 Betriebszyklen nachzuweisen.
Auf die folgenden, nur für die Öffnungsaggregate vorgesehenen Einzelprüfungen kann verzichtet werden, da diese bereits durch die gemeinschaftliche Prüfung im Gesamt-NRWG hinreichend berücksichtigt wurden:
- Kälte: VdS 2580, Abs.: 5.11.3 und 2583, Abs.: 5.11.2
- Verschleißprüfung: VdS 2580 und 2583, Abs.: 5.9
- Leistungsprüfung: VdS 2580, Abs.: 5.5 und 2583, Abs.: 5.6
- Festigkeit unter Druckbeanspruchung: VdS 2580, Abs.: 5.6 und 2583, Abs.: 5.7
- Festigkeit unter Zugbeanspruchung: VdS 2580, Abs.: 5.7
- Trockene Wärme: VdS 2580 und 2583, Abs.: 5.11.1
Das gesamte Prüf- und Anerkennungsverfahren ist von einem Auftraggeber zu führen.
Grundsätzlich ist zur Erlangung einer VdS Anerkennung oder VdS EG Konformitätserklärung immer vor Beginn eines Prüf- und Zertifizierungsverfahrens VdS Zert einzuschalten.
Sollte ein Auftraggeber eine Erweiterung / Änderung (s)eines bereits vorhandenen EG Konformitätszertifikates wünschen, so könnte in einem neuen Verfahren ggf. auf bereits vorliegende Prüfergebnisse zurückgegriffen werden. Dies ist dann im Einzelfall mit VdS Zert. abzustimmen.
Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen – verlassen Sie sich auf Europas Nummer Eins-Institut für Brandschutz.
Ihr Ansprechpartner: Dieter Pfeifer, Tel.: +49 (0) 221 7766-419
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